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Mutterschutz


Mehr Rücklauf, mehr Kunden, mehr Erfolg.

Mutterschutz wird allen berufstätigen Frauen während und nach einer Schwangerschaft gewährt. Ihre Rechte nach dem Mutterschutzgesetz sind: Gefahrenschutz: Verboten sind alle Arbeiten, die die Gesundheit von Mutter und Kind beeinträchtigen können (z. B. Akkordarbeit, Umgang mit gesundheitsgefährdenden Stoffen). Beschäftigungsverbot besteht 6 Wochen vor und 8 bzw. 12 Wochen nach der Entbindung. Kündigungsschutz besteht während der Schwangerschaft bis 4 Monate nach der Entbindung. Mutterschaftshilfe wird von den Krankenkassen gewährt, und zwar in Form der Mutterschaftsvorsorge (z. B. ärztliche Betreuung) und des Mutterschaftsgeldes während der Schutzfristen. Die Zahlung eines Erziehungsgeldes übernimmt der Staat.

Die im Arbeitsverhältnis stehende Frau soll nicht daran gehindert werden, Mutter zu werden und ihre Verpflichtungen als Mutter zu erfüllen. Deshalb ist der Mutterschutz durch das MuSchG gewährleistet. Es hat die Aufgabe, die im Arbeitsverhältnis stehende Mutter und das werdende Kind vor Gefahren, Überforderung und Gesundheitsschäden am Arbeitsplatz sowie vor finanziellen Nachteilen und vor Kündigung im Zusammenhang mit der Schwangerschaft und Entbindung zu schützen. Insbesondere sieht das MuSchG Arbeitsplatzschutz (ab Beginn der Schwangerschaft bis 4 Monate nach Geburt), Beschäftigungsverbot
(grundsätzlich in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung; weiterhin für bestimmte Betätigungen während der gesamten Schwangerschaft, z.B. schwere körperliche Arbeit, Mehrarbeit usw.; 8 bzw. 12 Wochen nach der Entbindung), Entgeltschutz (Mutterschutzlohn: mindestens bisheriger Durchschnittsverdienst; Mutterschaftsgeld: Zuschuß der Krankenkassen, der während der Zeit des BeschäftigungsVerbots gewährt wird) sowie weitere Leistungen im Rahmen der Mutterschaftshilfe (ärztliche Betreuung usw.) vor. Weiterhin gibt es die Möglichkeit eines unbezahlten Mutterschaftsurlaubs, der spätestens 4 Wochen vor Ablauf der Schutzfrist beim Arbeitgeber beantragt werden muß. Dabei erfolgt jedoch Weiterzahlung des Mutterschaftsgeldes. Nähere Auskünfte erteilen die Krankenkassen.

 

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