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Nacherfüllungsrecht
Es handelt sich um ein
Mängelgewährleistungsrecht
, das in den Voraussetzungen und
Rechtsfolge
n für die einzelnen
Verträge
im
Bürgerlichen Gesetzbuch
(BGB) geregelt ist, vgl.
Vertragsrecht
. Das Nacherfüllungsrecht entsteht im
Kaufvertrag
und im
Werkvertrag
kraft
Gesetze
s als vorrangiges
Mängelgewährleistungsrecht
. Voraussetzung ist ein
Mangel
der
Kaufsache
oder des Werkes. Der
Käufer
oder
Besteller
muss den
Verkäufer
oder
Unternehmer
unter
Fristsetzung
zur Nacherfüllung auffordern. Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen
trägt der
Verkäufer
bzw. der
Werkunternehmer
. Im
Kaufvertrag
kann der
Käufer
als Nacherfüllung nach seiner Wahl die
Beseitigung
des
Mangel
s oder die
Lieferung
einer
mangelfreien Sache
verlangen
. Erst bei erfolglosem Fristablauf können die
Käufer
oder die Werkbesteller ihre
Rechte
auf
Rücktritt
oder
Minderung
bzw.
Schadensersatz
geltend machen. Dies gilt auch bei zweimaligem Fehlschlagen der
Nachbesserung
. Einer
Fristsetzung
bedarf
es nicht, wenn der
Verkäufer
bzw.
Werkunternehmer
die Nacherfüllung verweigert oder diese unzumutbar ist. Im Werkvertragsrecht kann der
Besteller
den
Mangel
nach erfolglosem
Ablauf
der
Frist
auch selbst beseitigen.
Kaufleute
haben
darauf zu achten, dass die
Gewährleistungsansprüche
bei fehlender oder verspäteter
Mängelrüge
im beiderseitigen
Handelskauf
oder
Werklieferungsvertrag
untergehen,
kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht
.
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