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Nachgründung

Zur Vermeidung der Umgehung der strengen Gründungsvorschriften bei der qualifizierten Gründung einer AG wurde das Rechtsinstitut der N. geschaffen ($ 52 AktG). N. liegt vor, wenn eine AG innerhalb von 2 Jahren nach Eintragung in das Handelsregister Verträge abschließt, nach denen sie vorhandene oder herzustellende Anlagen oder sonstige Vermögensgegenstände für eine den zehnten Teil des Grundkapitals übersteigende Vergütung erwerben soll und der Erwerb der Vermögensgegenstände nicht den Gegenstand des Unternehmens bildet. Zum Wirksam werden der Verträge ist Schriftform, Zustimmung durch die Hauptversammlung mit dreiviertel Mehrheit und Eintragung in das Handelsregister erforderlich. Vor Beschlußfassung der Hauptversammlung hat der Aufsichtsrat den Vertrag zu prüfen und einen N. bericht zu erstellen. Außerdem hat eine N. prüfung durch externe unabhängige Prüfer zu erfolgen Vergleichbare Bestimmungen bei anderen Rechtsformen existieren nicht.

 

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