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Nachgründung
Zur Vermeidung der Umgehung der strengen Gründungsvorschriften bei der
qualifizierte
n
Gründung
einer
AG
wurde das Rechtsinstitut der N. geschaffen ($ 52
AktG
). N. liegt vor, wenn eine
AG
innerhalb von 2 Jahren nach
Eintragung
in das
Handelsregister
Verträge
abschließt, nach denen sie vorhandene oder herzustellende
Anlagen
oder
sonstige Vermögensgegenstände
für eine den zehnten Teil des
Grundkapitals
übersteigende
Vergütung
erwerb
en
soll
und der
Erwerb
der
Vermögensgegenstände
nicht den Gegenstand des
Unternehmen
s bildet. Zum Wirksam werden der
Verträge
ist
Schriftform
,
Zustimmung
durch die
Hauptversammlung
mit dreiviertel
Mehrheit
und
Eintragung
in das
Handelsregister
erforderlich. Vor Beschlußfassung der
Hauptversammlung
hat der
Aufsichtsrat
den
Vertrag
zu prüfen und einen N.
bericht
zu erstellen. Außerdem hat eine N.
prüfung
durch
extern
e unabhängige
Prüfer
zu
erfolg
en
Vergleichbar
e Bestimmungen bei anderen
Rechtsform
en existieren nicht.
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