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Nachschußpflicht

gesetzlich, satzungsmäßig oder vertraglich festgelegte Verpflichtung für Gesellschafter, beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zu ihrer Einlage noch einen Nachschuß, der beschränkt oder unbeschränkt sein kann, zu leisten (häufig bei der Sanierung). Keine Nachschußpflicht besteht bei OHG, KG, KGaA und AG.
(1) Nachschußpflicht bei der GmbH: Gemäß § 26 GmbHG kann im Gesellschaftsvertrag bestimmt werden, daß die Gesellschafter über den Betrag der Stammeinlage hinaus die Einforderung von Nachschüssen beschließen können. Dabei ist eine Beschränkung der Nachschußpflicht möglich. Wird eine unbeschränkte Nachschußpflicht beschlossen (§ 27 Abs. 1 GmbHG), so kann sich der Gesellschafter dadurch von ihr befreien, daß er innerhalb eines Monats nach der Aufforderung zur Einzahlung seinen Geschäftsanteil, falls er vollständig einbezahlt ist, der Gesellschaft zur Befriedigung aus demselben zur Verfügung stellt (Abandonnierung).
(2) Nachschußpflicht bei Genossenschaften: Nach §§ 105 ff. Genossenschaftsgesetz sind die Genossen dann zum Nachschuß verpflichtet, wenn der Konkursfall
vorliegt und die Konkursmasse zur Befriedigung der Gläubiger nicht ausreicht. Bei der eGmbH liegt eine beschränkte Nachschußpflicht vor, bei der eGmuH ist sie unbeschränkt.
(3) Nachschußpflicht war auch bei der buergrechtlichen Gewerkschaft gegeben. Insbesondere bei Kapitalbedarf oder Verlustabschlüssen konnten die Eigentümer der Kuxe zu Nachschüssen, auch als Zubuße bezeichnet, verpflichtet werden. Die Höhe der Nachschüsse wurde jeweils von der Gewerkenversammlung festgelegt. Durch Abandon (Aufgabe des Kuxes) konnten sich die Gewerken der Nachschußpflicht entziehen.

Nachschußpflicht ist die durch Gesetz oder Satzung festgelegte Verpflichtung derGesellschafter der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder der Partenreederei, beschränkte oder unbeschränkte Nachschüsse zu leisten.

Kraft Gesetzes oder auf vertraglicher Basis kann für Teilhaber die Pflicht bestehen, beschränkt oder unbeschränkt Gelder nachzuschießen, und zwar in erster Linie bei aufgetretenen Verlusten, beispielsweise bei der Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung. Bei der bergrechtlichen Gewerkschaft und bei der Bohrgesellschaft kommt eine entsprechende Zubuße auch dann vor, wenn die Investitionsmittel für das Erschließen des Vorkommens erschöpft sind.

 

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