zur Gesellschaft giltnur der als Aktionär, der als solcherim Aktienbuch eingetragen ist (§67AktG). Aktien müssen als N. ausgegeben werden, wenn sie nicht volleingezahlt sind. Die Übertragung derN. erfolgt durch ndossament(§ 68 AktG), wobei der Übergangder Namensaktie auf einen Drittendurch Vorlage der Aktien bei der Gesellschaft nachzuweisen ist, damit dienotwendige Eintragung im Aktienbuch vorgenommen werden kann. Die Übertragung einer Namensaktiesann an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden sein (vinkulierteNamensaktie).