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Namensaktien

im Gegensatz zu Inhaberpapieren auf den Namen des Aktionärs ausgestellte Aktien. Wegen ihrer eingeschränkten Verkehrsfähigkeit stellen Namensaktien die Ausnahme dar. Eigentümer (Eigentum) von Namensaktien sind in das Aktienbuch einer Aktiengesellschaft einzutragen. (Durch das Namensaktiengesetz ist kein Aktienbuch mehr vorgeschrieben, bei dem eine Eintragung der Anleger »schwarz auf weiß« erfolgen muss, sondern ein Aktienregister, welches mit Computer geführt werden kann.) Die Übereignung von Namensaktien erfolgt durch ein Indossament und muss im Aktienbuch dokumentiert werden. Die Übertragung kann von der Zustimmung der Gesellschaft abhängig gemacht werden (vinkulierte Namensaktie; Vinkulierung).

Siehe: Aktienarten

Siehe auch: Aktienarten

Als Namensaktien (im Gegensatz zu Inhaberaktien) werden Aktiendann bezeichnet, wenn sie auf denNamen des Aktionärs lauten. N. sind unter genauer Bezeichnung desjeweiligen Inhabers in das Aktienbuch der Gesellschaft einzutragen. Im Verhältnis
zur Gesellschaft giltnur der als Aktionär, der als solcherim Aktienbuch eingetragen ist (§67AktG). Aktien müssen als N. ausgegeben werden, wenn sie nicht volleingezahlt sind. Die Übertragung derN. erfolgt durch ndossament(§ 68 AktG), wobei der Übergangder Namensaktie auf einen Drittendurch Vorlage der Aktien bei der Gesellschaft nachzuweisen ist, damit dienotwendige Eintragung im Aktienbuch vorgenommen werden kann. Die Übertragung einer Namensaktiesann an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden sein (vinkulierteNamensaktie).

 

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