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Natürliche Person

Im Gegensatz zu Juristischen Personen Menschen, die Träger von Rechten und Pflichten sein können, also eine Rechtsfähigkeit besitzen. Nach §1 BGB ist ein Mensch mit Vollendung der Geburt rechtsfähig. Geschlecht, Nationalität, Religion und auch Missbildungen sind demnach für die Rechtsfähigkeit unerheblich. Bei der Prüfung von z.B. Eigentums-, Vermögens-, Familien- oder Erbrechten ist daher zuerst die Rechtsfähigkeit der natürlichen Person zu prüfen.

 

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