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Negativerklärung
(Negativklausel) schriftlich fixierte Verpflichtung eines Kreditnehmers gegenüber seinem(n) Kreditgeber(n), ohne dessen (deren) Einwilligung Vermögensgegenstände von Bedeutung weder zu veräußern noch zugunsten Dritter zu beleihen. Den Kreditgebern wird ferner zugesichert, daß sie im Zuge künftiger (neuer) Kreditaufnahmen oder bei Neuemissionen von Schuldverschreibungen gegenüber den neuen Gläubigern keinesfalls gleich oder schlechter gestellt werden. Auch wird ihnen eine nachträgliche gleichrangige Besicherung zugesagt, wenn spätere Gläubiger eine solche erhalten. Negativerklärungen sind im Zuge der Inanspruchnahme von Blankokrediten der Emission von Industrieanleihen, Euro-Commercial Papers, Medium Term Notes etc. üblich.
Negativerklärung (Negativklausel, Negativrevers) ist die Verpflichtung des Schuldners gegenüber seinem Kreditgeber, künftig keine Belastung von Vermögensteilen zugunsten anderer ohne die Einwilligung des Kreditgebers vorzunehmen.
Der wirtschaftliche Sinn der Negativerklärung besteht darin, eine kostenträchtige grundbuchliche Absicherung zu vermeiden.
Beispiel:
(1) Die Bausparkassen gewähren Darlehen bis zu 20 000 €, sofern der Darlehensnehmer erklärt, eine mögliche Darlehenssicherung durch Grundpfandrechte nicht durch anderweitige Verpfändung oder Veräußerung zu verhindern.
(2) Neben der Negativerklärung, die sich auf Grundbesitz beschränkt, gibt es auch jene, die sich auf das gesamte Vermögen des Schuldners bezieht: "Der Schuldner verpflichtet sich gegenüber der Bank, solange ihm Kredite zugesagt sind oder er andersartige Verpflichtungen gegenüber der Bank hat, anderen Gläubigern ohne vorherige Zustimmung der Bank keine wie immer gearteten Sicherheiten zu bestellen und bei anderen Banken keine Kredite in Anspruch zu nehmen."
(3) Der Emittent einer Industrie-Obligation (Obligation) verpflichtet sich, ein unbelastetes Grundstück als Sicherheit zur Verfügung zu halten und dieses auch künftig nicht zu belasten.
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