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Nennbetrag
Siehe:
Nennwert
Siehe auch:
Nennwert
Als Nennbetrag (
Nennwert
) bezeichnet
man
den
Geldbetrag
, der auf einer;
Aktie
(
Anleihe
etc.) aufgedruckt. Nach § 8
AktG
1965 ist der
Mindestnennbetrag
einer
Aktie
50, DM; „önere
Nennbeträge
müssen jeweils u{ volle h und ert
Deutsche Mark
lauten. Die Aktienausgabe ist nur zumNennbetrag (
Pari-Emission
) bzw. zueinem über dem Nennbetrag liegenden
Betrag
zulässig (Uber-
pari
-Emis-sion). Erfolgt eine Aktienausgabeüber dem Nennbetrag, so ist die
Differenz
zwischen Nennbetrag und höherem Ausgabebetrag (Ausgabeaufgeld,
Agio
) nach § 150
Abs
. 2 Nr. 2AktG 1965 in die
gesetzliche Rücklage
einzustellen. Die
Nennbeträge
der
Aktien
sowie deren jeweilige Anzahlmüssen in der
Satzung der Aktiengesellschaft
angegeben werden. DerNennbetrag kann erheblich vomKurswert oder dem für die
Besteuerung
maßgebenden
Wert
der Aktieabweichen. Außer
Aktien
, die auf einen bestimmten Nennbetrag lauten, gibt es auch
Aktien
, die auf eine bestimmte
Quote
am
Reinvermögen
derGesellschaft lauten. Diese sog. »
Quotenaktien
« sind jedoch in der
Bundesrepublik Deutschland
unzulässig
.
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