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Nennbetrag

Siehe: Nennwert

Siehe auch: Nennwert

Als Nennbetrag (Nennwert) bezeichnet man den Geldbetrag, der auf einer; Aktie (Anleihe etc.) aufgedruckt. Nach § 8 AktG 1965 ist der Mindestnennbetrag einer Aktie 50, DM; „önere Nennbeträge müssen jeweils u{ volle h und ert Deutsche Mark lauten. Die Aktienausgabe ist nur zumNennbetrag (Pari-Emission) bzw. zueinem über dem Nennbetrag liegenden Betrag zulässig (Uber-pari-Emis-sion). Erfolgt eine Aktienausgabeüber dem Nennbetrag, so ist die Differenz zwischen Nennbetrag und höherem Ausgabebetrag (Ausgabeaufgeld, Agio) nach § 150 Abs. 2 Nr. 2AktG 1965 in die gesetzliche Rücklage einzustellen. Die Nennbeträge der Aktien sowie deren jeweilige Anzahlmüssen in der Satzung der Aktiengesellschaft angegeben werden. DerNennbetrag kann erheblich vomKurswert oder dem für die Besteuerung maßgebenden Wert der Aktieabweichen. Außer Aktien, die auf einen bestimmten Nennbetrag lauten, gibt es auch Aktien, die auf eine bestimmte Quote am Reinvermögen derGesellschaft lauten. Diese sog. »Quotenaktien« sind jedoch in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig.

 

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