| |
|
|
Nennwert
Nominalwert. Auf Aktien oder Anleihen aufgedruckter Wert, der nicht mit dem Kurswert eines Wertpapiers, der sich durch Angebot und Nachfrage am Markt ergibt, verwechselt werden darf. Kurs
Der Nennwert einer Aktie gibt an, mit welchem Anteil der Aktionär am Grundkapital der Aktiegesellschaft beteiligt ist. Der geringste Nennwert einer Aktie ist nach dem Aktiengesetz 1 Euro.
(1) auf Anleihen angegebener Geldbetrag, der die Basis für die Verzinsung und Höhe der Forderung des Inhabers gegen den Emittenten im Falle der Tilgung darstellt.
(2) auf Aktien angegebener Geldbetrag. Er definiert den Betrag, der auf die einzelne Aktie am zerlegten gesamten Grundkapital entfällt. Nennbeträge lauten bei Aktien auf 5 EUR (Mindestnennbetrag gem. § 8 (1) AktG) oder ein Vielfaches davon.
Der Nennwert weicht insbesondere bei Aktien häufig stark vom Kurs(Markt-)wert ab. Die Differenz zwischen Nennwert und Kurswert ist bei Anleihen von der Differenz zwischen Marktzins und Nominalzins unter Einbeziehung der Restlaufdauer abhängig.
Nennwert (Nennbetrag, Nominalwert) ist der auf Münzen, Banknoten, Aktien, festverzinslichen Wertpapieren sowie GmbH-Anteilen aufgedruckte Geldbetrag.
Beispiel:
(1) Bei Aktien lautet der Nennwert im allgemeinen auf 5, 50 oder 100 EUR oder auf ein Vielfaches von 5 EUR. Die von der Gesellschaft an die Aktionäre zu zahlende Dividende wird in Prozenten vom Nennwert ausgedrückt.
(2) Bei Anleihen lautet der Nennwert auf 100, 500, 1 000, 5 000 oder 10.000 EUR. Er stellt die Berechnungsbasis für Zins und Tilgung dar: Der Nominalzinssatz wird stets in Prozenten vom Nennwert ausgedrückt; zu tilgen ist üblicherweise der Nennbetrag.
Problem ist:
(1) Der Nennwert weicht bei Aktien und Anleihen häufig vom aktuellen Kurswert an der Börse ab.
(2) Für die Errechnung des Effektivzinssatzes ist der Nennwert unwichtig. Hierzu kommt es auf die tatsächlich anfallenden Geldbeträge an, auf die das Instrumentarium der internen Zinsfuß-Methode zur Renditeermittlung anzuwenden ist.
Diese Seite als Bookmark speichern :
<< vorhergehender Begriff |
|
nächster Begriff >> |
|
|
|
|
|
|
|