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Nennwertaktien

Siehe: Nennwertaktie

N. bezeichnen Anteile an dem in Deutsche Mark festgesetzten » Grundkapital einer AG, deren Mindestnennbetrag 50, DM beträgt (§ 8 AktG). Die N. sind in AktienUrkund en verbrieft, die die Höhe des Nennbetrages, den Namen des Ausstellers (AG) und bei » Namensaktien auch den Namen des Berechtigten enthalten. N. verbriefen Anteile am Gesellschaftsvermögen der AG, wobei das Gesellschaftsvermögen praktisch nie dem Betrag des Grundkapitals, bzw. dem Nominalwert der ausgegebenen Aktien entspricht. Daher beinhalten N. in keiner WeiseAnsprüche auf einen bestimmtenGeldbetrag oder gar einen Anspruchauf den Nennbetrag. Die Größe einesAnteils am Gesellschaftsvermögenkann der Aktionär bei N. nur mittelbar aus dem Verhältnis der einzelnenAktie zum Gesamtnennbetrag allerausgegebenen Aktien der AG bestimmen (im Gegensatz zu Quotenaktien).

 

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