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Nennwertaktien
Siehe:
Nennwertaktie
N. bezeichnen
Anteile
an dem in
Deutsche Mark
festgesetzten »
Grundkapital
einer
AG
, deren
Mindestnennbetrag
50, DM beträgt (§ 8
AktG
). Die N. sind in AktienUrkund en
verbrieft
, die die Höhe des
Nennbetrag
es, den Namen des
Aussteller
s (
AG
) und bei »
Namensaktien
auch den Namen des Berechtigten enthalten. N.
verbrief
en
Anteile
am
Gesellschaftsvermögen
der
AG
, wobei das
Gesellschaftsvermögen
praktisch nie dem
Betrag
des
Grundkapitals
, bzw. dem
Nominalwert
der
ausgegebenen Aktien
entspricht. Daher beinhalten N. in keiner WeiseAnsprüche auf einen bestimmtenGeldbetrag oder gar einen Anspruchauf den
Nennbetrag
. Die Größe einesAnteils am Gesellschaftsvermögenkann der
Aktionär
bei N. nur mittelbar aus dem
Verhältnis
der einzelnenAktie zum Gesamtnennbetrag allerausgegebenen
Aktien
der
AG
bestimmen (im Gegensatz zu
Quotenaktien
).
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