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Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag
Ist das
bilanziell
e
Eigenkapital
der
Gesellschaft
durch im abgelaufenen
Geschäftsjahr
oder in vorangegangen Jahren angesammelte
Verluste
aufgebraucht und ergibt sich ein Überschuß der
Passiva
über die
Aktiva
der
Bilanz
, so ist gem. § 268 Abs. 3
HGB
als letzte
Position
auf der
Aktivseite
der
Fehlbetrag
unter der Bezeichnung "Nicht durch
Eigenkapital
gedeckter
Fehlbetrag
" auszuweisen. Dadurch wird verhindert, daß auf der
Aktivseite
ein
negatives Eigenkapital
ausgewiesen werden muß. Der
Ausweis
eines solchen
Fehlbetrag
es läßt keine Rückschlüsse zu, ob das
Unternehmen
tatsächlich überschuldet ist. Der
Tatbestand
der materiellen Überschuldung würde die
Geschäftsführung
zwingen, einen
Konkurs
- oder
Vergleichsantrag
zu stellen. Wenn das
Unternehmen
einen nicht durch
Eigenkapital
gedeckten
Fehlbetrag
ausweist, ist es zumindest formell (buchmäßig) überschuldet.
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