Drittlandsware
Das Zollwesen der Gemeinschaft unterscheidet Nichtgemeinschaftswaren und Gemeinschaftswaren. Das EG-Zollrecht (Zollkodex (ZK)) bestimmt jedoch nur den Status von Gemeinschaftswaren positiv. Sie ist eine in der Europäischen Gemeinschaft (EG) erzeugte Ware bzw. eine zum freienVerkehr abgefertigte Ware aus Drittländern. Waren, die in das ? Zollgebiet der EG verbracht werden, haben grundsätzlich den Status von Nichtgemeinschaftswaren. Eine Drittlandsware als Nichtgemeinschaftsware liegt vor, solange die Ware noch nicht zum freienVerkehr in der EG abgefertigt ist, noch nicht eingeführt ist oder eine besondere Zollbehandlung noch bevorsteht. In diesen Fällen unterliegt sie den speziellen zollrechtlichen Bindungen. Nach der zollamtlichen Behandlung wird die Ware dann zur Gemeinschaftsware, die innerhalb der EG beliebig verwendet werden kann. Im Rahmen des Gemeinschaftlichen Versandverfahren