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Nichtgemeinschaftsware

Drittlandsware
Das Zollwesen der Gemeinschaft unterscheidet Nichtgemeinschaftswaren und Gemeinschaftswaren. Das EG-Zollrecht (Zollkodex (ZK)) bestimmt jedoch nur den Status von Gemeinschaftswaren positiv. Sie ist eine in der Europäischen Gemeinschaft (EG) erzeugte Ware bzw. eine zum freien Verkehr abgefertigte Ware aus Drittländern. Waren, die in das • Zollgebiet der EG verbracht werden, haben grundsätzlich den Status von Nichtgemeinschaftswaren. Eine Drittlandsware als Nichtgemeinschaftsware liegt vor, solange die Ware noch nicht zum freien Verkehr in der EG abgefertigt ist, noch nicht eingeführt ist oder eine besondere Zollbehandlung noch bevorsteht. In diesen Fällen unterliegt sie den speziellen zollrechtlichen Bindungen. Nach der zollamtlichen Behandlung wird die Ware dann zur Gemeinschaftsware, die innerhalb der EG beliebig verwendet werden kann. Im Rahmen des Gemeinschaftlichen Versandverfahrens (gW) sind Drittlandswaren im Externen Versandverfahren (Tl-Verfahren) zu befördern. Demgegenüber verlieren Waren ihren Status als Gemeinschaftswaren, wenn sie aus dem Zollgebiet der EG verbracht werden (Art. 4 Nr. 8 Abs. 2 ZK). In Ausnahmefällen können Waren aus Drittländern zu Gemeinschaftswaren werden, wenn es sich zum Beispiel um eine vorübergehende Drittlandsbeförderung (Durchfuhr) oder um Beförderung über EFTA-Staaten im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren handelt.

siehe   Drittlandsgut.

Begr. f. eine Ware aus Drittländern, die noch nicht in die EG eingeführt ist oder die noch keine zollamtliche Behandlung erfahren hat (und somit Zollgut ist).

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