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Nichtigkeit
Ein
Rechtsgeschäft
,
z
.
B
. ein
Vertrag
, der
nachträglich
für nichtig erklärt wird, entfaltet keinerlei
Rechtsfolge
n. Beispiele sind
Willenserklärungen
von
Geschäftsunfähig
en (
Geschäftsfähigkeit
), so genannte Scherzerklärungen (§118 BGB) oder
Willenserklärungen
, die einer bestimmten
Form
nicht genügen (§125 BGB), sittenwidrig sind (
z
.
B
.
Wucher
) oder gegen
Gesetze
verstoßen. Darunter fallen auch so genannte Knebelungsverträge gem. §138 BGB. Nichtig können auch
Verträge
sein, wenn sich bei der
Leistung
nachträglich
Mängel herausstellen oder die aufgrund von Irrtümern
zustand
e
kam
en und dadurch anfechtbar sind (
Mängelgewährleistung
). Zu unterscheiden sind
Fehler
i.
S
. von
Sachmängel
n von den Irrtümern beim Zustandekommen eines
Rechtsgeschäfte
s, die zur
Anfechtung
und Nichtigkeitserklärung des
Vertrag
es führen können.
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