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Nichtveranlagungsbescheinigung

Bescheinung des Wohnsitzfinanzamtes für einen unbeschränkt Steuerpflichtigen, wenn eine Veranlagung voraussichtlich nicht in Betracht kommt. Vorteile ergeben sich für den Steuerpflichtigen aufgrund einer solchen Bescheinigung im Bereich des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens und des Abzugs von Kapitalertragsteuer.

Wer nicht zur Einkommensteuer veranlagt wird, kann sich dies vom Finanzamt bescheinigen lassen. Die Bescheinigung ist drei Kalenderjahre gültig. Die Hinterlegung bei einer Depotbank oder zinszahlenden Stelle befreit diese von der Pflicht, bei der Ertragsauszahlung an den Berechtigten Kapitalertragsteuer einbehalten zu müssen bzw. berechtigt sie, die Körperschaftsteuergutschrift vorzunehmen. Gegenüber dem Freistellungsauftrag ist diese Bescheinigung für Empfänger von Kapitalerträgen interessant, die mehr Kapitaleinkünfte als den Sparerfreibetrag von 6.000,00 EUR und die Werbungskostenpauschale von 100,00 EUR haben, aber wegen des Fehlens anderer Einkünfte insgesamt mit ihrem zu versteuernden Einkommen noch unter dem Grundfreibetrag liegen, z.B. Kinder oder Rentner.

Bescheinigung des für den Gläubiger zuständigen Finanzamtes, dass für ihn wegen zu geringer Einnahmen keine Veranlagung zur Einkommensteuer durchgeführt wird. Bei Vorlage dieser Bescheinigung beim Schuldner der Kapitalerträge ist der Abzug der Kapitalertragsteuer (KESt) nicht vorzunehmen und die anrechenbare Körperschaftsteuer ( Anrechnungsverfahren ) auf Antrag zu vergüten. Die Nichtveranlagungs-Bescheinigung ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs auszustellen. Die Geltungsdauer darf höchstens drei Jahre betragen und muss auf den Schluss eines Kalenderjahres enden. Bei änderung der Verhältnisse muss der Anteilseigner bzw. Gläubiger die Bescheinigung zurückgeben.

Werden bestimmte, im Einkommensteuergesetz (EStG) vorgegebene Einkommensgrenzen nicht überschritten, kann das Finanzamt einem Geldanleger eine Urkunde ausstellen, die bestätigt, daß er nicht zur Einkommensteuer veranlagt wird. Unter diesen Umständen erhält der Anleger den Gesamtertrag aus seiner Geldanlage ohne Steuerabzug. Das heißt, es muß z. B. keine Kapitalertrag Steuer entrichtet werden.

Widerrufliche Bescheinigung der Wohnsitzfinanzämter für einen unbeschränkt Steuerpflichtigen, dass voraussichtlich keine Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgt. Die Bescheinigung wird maximal für einen Zeitraum von drei Jahren ausgestellt und endet am Schluss eines Kalenderjahres (geregelt in § 36 EStG).

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