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Niedrigerer, steuerlich für zulässig gehaltener Wert
Es gibt
Unternehmen
, die grundsätzlich
planmäßig
abschreiben müssen oder an bestimmte Ansätze der
Bewertung
gebunden sind. Wegen des
Maßgeblichkeitsprinzip
s können sie dann in der
Steuerbilanz
bestimmte
Vergünstigung
en nicht erhalten. Deswegen wird ihnen die Möglichkeit gegeben, einen niedrigeren,
steuerlich
für zulässig gehaltenen
Wert
in die
Handelsbilanz
einzusetzen, um nicht benachteiligt zu werden (§§ 154
Abs
. 2, 155
Abs
. 3
AktG
).
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