. B. für begrenzt nutzbare Sachanlagen und Vorräte) vorgesehen und wurde auch von anderen EG Mitgliedsstaaten (z. B. den Niederlanden) in nationales Recht umgesetzt. Der deutsche Gesetzgeber hat jedoch auf diese Möglichkeit verzichtet und stattdessen dem Realisationsprinzip den Vorzug gegeben. Das Nominalprinzip hat zur Folge, dass im Falle eines Kaufkraftverlustes durch steigende Preise die Summe der Abschreibungen auf Anlagen im Bestand niedriger als die Wiederbeschaffungspreise für neue gleichwertige Anlagen ist. Aufgrund des Nominalprinzips mit der Wertobergrenze der Anschaffungs oder Herstellungskosten kann die Substanzerhaltung in Deutschland daher nicht im Rahmen der Ermittlung, sondern nur im Rahmen der Verwendung des Period enerfolges (z. B. durch die Bildung von Gewinnrücldagen) erfolgen.