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Normativistische Theorie

Eine n. Th. ist dadurch gekennzeichnet, daß sie Werturteile in ihrem Aussagenbereich enthält. Dadurch unterscheidet sie sich f und amental von einer empirisch-realistischen Theorie, die von realwissenschaftlichen Gesetzmäßigkeiten ausgeht. Selbstverständlich kommt auch ein Vertreter einer empirisch-realistischen Theorie nicht umhin, Wertungen abzugeben. Schon das Eintreten für eine empirisch-realistische Theorie stellt einen (methodologischen) Wert dar. Werte dieser An gehören zur (vorwissenschaftlichen) Wertbasis. Auch werden selbstverständlich Werte im Objektbereich wissenschaftlich beschrieben und erklärt, etwa wenn es um die Zielproblematik in Betriebswirtschaften geht. Während der empirische Theoretiker es dabei beläßt, formuliert der normativistische Theoretiker eigene Wertungen, sog. Werturteile, wie »Man soll an die Stelle der kapitalorientierten Rationalität eine arbeitsorientierte Rationalität setzen« (Arbeitsorientierte Einzelwirtschaftslehre AOEWL). Um Werturteile rechtfertigen (prüfen) zu können, muß an die Stelle der empirischen Prüfinstanz eine normative Prüfinstanz treten. Da es zahlreiche normative Prüfinstanzen gibt, existiert kein eindeutiges Verfahren, um Werturteile begründen zu können. Die empirische Prüfinstanz scheint demgegenüber eher zu einer eindeutigen Prüfung von Aussagen zu gelangen. In jüngster Zeit hat sich die konstruktivistische Wissenschaftstheorie darum bemüht, Werturteile in methodischer Absicht zu diskutieren, um dadurch die »Willkürlichkeit« einer normativistischen Theorie einzuschränken.
Eine »Liberalisierung« im Bereich derempirisch-realistischen Theorie hatdazu geführt, alternativ eingeführteWerturteile zu behandeln und sie hinsichtlich ihrer logischen und empirischen Konsequenzen zu unterslichen. Gerade in Planungs- und Entscheidungstheorie spielen alternativ eingeführte Werturteile eine bedeutendeRoue. Der Artige »technologische«Wissenschaften sprengen die Engeder »klassischen« Vorstellung von ei-ner empirisch-realistischen Theorie, 2“ie sich in eine normativistischejheorie im obigen Sinne zu verwandelt.

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