Wirtschaftslexikon
  Wirtschaftslexikon A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
             
 

 

 

Notes

Der Anhang ist ein rechtsformunabhängiger Bestandteil des Jahresabschlusses. Größenabhängige Erleichterungen bestehen nicht. Eine Frist zur Aufstellung ist nicht vorgegeben. Die Funktionen des Anhangs (IAS 1.91 (a)-(c)) bestehen in der Erläuterungs-, Entlastungs- und Ergänzungsfunktion. Die Korrekturfunktion wird ersetzt durch die Vorgabe, dass von speziellen Einzelvorschriften abzuweichen ist, wenn es die Einhaltung des Grundsatzes der „fair presentation“ verlangt (IAS 1.13). IAS 1.92 fordert eine systematische Strukturierung des Anhangs sowie für jede Position von Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Kapitalflussrechnung Querverweise („cross reference“) auf entsprechende Anhanginformationen. Nach IAS 1.94 ist zunächst — wenn gegeben — die Übereinstimmung des Abschlusses mit den IAS darzulegen („statement of compliance with international accounting standards“). Anschließend sind die angewandten Bewertungsmaßstäbe sowie Bilanzierungsmethoden zu erläutern („statement of the measurement basis and accounting policies applied“). Es folgen die unterstützenden Informationen („supporting information“) zu Positionen der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Kapitalflussrechnung, die in der Reihenfolge derselben anzuordnen sind („explanatory notes“). Schließlich sind sonstige finanzielle und nicht-finanzielle Informationen („other financial and non-financial disclosures“) zu geben.

s. Anhang

 

Diese Seite als Bookmark speichern :

 

<< vorhergehender Begriff
nächster Begriff >>
Notenbankpolitik
Notierung

 

 
     
           
Weitere Begriffe : Limitgebühr Reeder Hygienefaktoren
Wirtschaftslexikon. | Copyright © 2005-2008 All rights reserved. www.wirtschaftslexikon24.net | Impressum