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öffentliche Schulden



Staatschulden. 1. Begriff: von staatlichen Stellen (“öffentliche Hand”) am Geld- und Kapitalmarkt, d. h. außer bei (im Grundgesetz nicht vorgesehenen) “Zwangsanleihen” nicht aufgrund hoheitlichen Zwangs aufgenommene, mit Tilgungs- und Verzinsungspflichten verbundene Kredite. – 2. Arten: Ö. Sch. können als Briefschulden in gesonderten Urkunden dokumentiert (Wertpapier) oder als Buchschulden in ein staatliches Schuldbuch (des Bundes oder eines Landes) eingetragen werden (Bundesschuldbuch, Bundesschuldenverwaltung). Sie können als Geldmarktpapiere oder als Kapitalmarktpapiere ausgestaltet sein; nur letztere sind z. T. börsenfähig. – 3. Kreditnehmer und Gläubiger: Die Staatsverschuldung verteilt sich auf den Bund, die Länder, die Gemeinden und andere Kommunen sowie Sondervermögen (insbesondere) des Bundes. Die Struktur der Gläubiger ist recht unterschiedlich. Einige Arten von ö. Sch. können jedermann, auch Gebietsfremden gegenüber eingegangen werden (z. B. Bundesobligationen, Bundesanleihen), andere Formen (z. B. U-Schätze
, Kassenobligationen) werden regelmäßig nur von bestimmten Personen, v. a. von Banken und institutionellen Anlegern erworben. Ö. Sch. sind in der Bundesrepublik Deutschland i. d. R. mittel- oder langfristiger Natur. Aus geldpolitischen Gründen spricht sich die Deutsche Bundesbank gegen die (in anderen Ländern übliche) Ausgabe kurzfristiger Wertpapiere aus. Dieser Umstand könnte zwar nicht rechtlich, wohl aber ökonomisch die Anlagemöglichkeiten von Geldmarktfonds begrenzen. – 4. Emissionsverfahren: Je nach Schuldart sind Einmalemissionen oder Daueremissionen üblich. Außer bei Schuldscheindarlehen muss bei der Kreditaufnahme gemäß §20 II BBankG die Deutsche Bundesbank eingeschaltet werden, sei es früher als Konsortialführerin des Bundesanleihekonsortiums (Deutsche Bundesbank, Mitwirkung bei Emissionen von öffentlichen Verwaltungen), sei es durch “stille” Platzierung über die Börse. Die Bundesbank wird (als Hausbank des Bundes) bei Bundesobligationen und Bundesanleihen auch zur Kurspflege tätig. Hingegen darf sie keine Kursstützung (Kursregulierung) betreiben. – 5. Ziele und Grenzen: Ö. Sch. dienen der Erzielung von Einnahmen, um damit die Erfüllung staatlicher Aufgaben zu finanzieren oder Liquiditätsengpässe zu überbrücken. Die Deutsche Bundesbank gewährt jedoch (im Einklang mit Art. 101 EGV) seit 1994 keine Kassenkredite mehr. Eine verfassungsrechtliche Obergrenze für Kreditaufnahmen durch den Bund und seine Sondervermögen setzt Art. 115 GG fest; die Einnahmen aus Krediten dürfen außer bei der Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Maßnahmen für Investitionen nicht überschreiten. Im Rahmen der Fiskalpolitik können ö. Sch. als Instrument der Konjunkturpolitik und der Stabilitätspolitik eingesetzt werden. – 6. Wirkungen: Ö. Sch. können nachteilige allokative Effekte hervorrufen, indem sie private Kreditnehmer auf den Geld- und Kapitalmärkten verdrängen (“Crowding Out”-Effekt). Eine Zunahme der ö. Sch. kann ferner zu negativen distributiven Wirkungen führen, soweit durch die Zins- und Tilgungslast finanziell schwächere Bevölkerungsschichten unverhältnismäßig stark betroffen werden. Die mit der Ausweitung von ö. Sch. verbundene Expansion der Geldmenge ruft auch im Verhältnis zwischen Lohnpolitik (Einkommenspolitik) und Finanzpolitik einerseits, der Geldpolitik andererseits Spannungen hervor, die die Zentralbank in Wahrnehmung ihres Währungssicherungsauftrags durch Einsatz ihres Instrumentariums bestrebt sein muss zu verringern bzw. aufzulösen.

 

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