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Öffnungsklausel

stellt die Möglichkeit untertariflicher Entlohnungen und ggf. längerer als tariflich vereinbarten Arbeitszeiten durch Betriebsvereinbarungen dar. Gemäß §4 Abs. 3 Tarifvertragsgesetz können die Tarifparteien Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften im konkreten Fall auf die Unabdingbarkeit des Tarifvertrags, der Mindestbedingungen festschreibt, verzichten und untertarifliche Regelungen durch Betriebsvereinbarungen zulassen.

 

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