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Öffnungsklausel
stellt die Möglichkeit untertariflicher
Entlohnung
en und ggf. längerer als
tariflich
vereinbarten
Arbeitszeit
en durch
Betriebsvereinbarung
en dar. Gemäß §4 Abs. 3
Tarifvertragsgesetz
können die
Tarifparteien
Arbeitgeber
bzw.
Arbeitgeberverbände
und
Gewerkschaften
im konkreten Fall auf die
Unabdingbarkeit
des
Tarifvertrag
s, der Mindestbedingungen festschreibt,
verzicht
en und untertarifliche
Regelung
en durch
Betriebsvereinbarung
en zulassen.
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Eigentumsvorbehalt, verlängerter
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