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Offene Handelsgesellschaft (oHG)

gemäß §§105 ff. Handelsgesetzbuch (HGB) eine Personengesellschaft, deren Gesellschafter alle unbeschränkt haften. Jeder Gesellschafter wirkt bei der Geschäftsführung und der Vertretung der Gesellschaft nach außen persönlich mit. Das Innenverhältnis der Gesellschafter bestimmt sich weitgehend durch einen Gesellschaftsvertrag. Die Firmenbezeichnung (Firma) ist weitgehend freigestellt. Die OHG muss in das Handelsregister eingetragen werden und kann unter ihrer Firma Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und verklagt werden. Gläubiger können ihre gesamten Ansprüche an die OHG gegenüber jedem einzelnen Gesellschafter in voller Höhe geltend machen, da diese als Gesamtschuldner unbeschränkt (also auch mit dem Privatvermögen), unmittelbar und jeder an erster Stelle haften.

Die offene Handelsgesellschaft (oHG) ist wie die Kommanditgesellschaft (KG) eine Personengesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbe
s unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist. Alle Gesellschafter sind im Unterschied zur KG Vollhafter ( Komplementäre). Die Gesellschafter sind zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt und verpflichtet, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt.

(engl. general partnership, ordinary partnership) Eine offene Handelsgesellschaft (oHG) ist eine ~ Personengesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes (p Handelsbetrieb) unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist und deren Gesellschafter (Gesellschaft) den Gläubigern uneingeschränkt, d. h. auch mit ihrem Privatvermögen haften. Gesellschafter können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Die ol G ist eine Sonderform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und wie sie eine Gesamthandsgemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Gegenüber ihren Gesellschaftern ist die oHG jedoch rechtlich verselbständigt, d. h., sie kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verpflichtungen eingehen, vor Gericht klagen und verldagt werden. Die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft steht jedem Gesellschafter allein zu. Wird die Einzelgeschäftsführungs oder vertretungsbefugnis durch Gesellschaftsvertrag begrenzt, so ist diese Beschränkung im Handelsregister zu vermerken. Unabhängig von der Geschäftsführungsbefugnis steht allen Gesellschaftern auch ein Kontrollrecht gegenüber den anderen Gesellschaftern zu. Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht auch einfache Stimmenmehrheit gelten lässt. Die Gewinnverteilung (Gewinnausschüttung) erfolgt im Allgemeinen durch Verzinsung (Zinsen) der Kapitaleinlage (Einlage) mit 4 %,, sofern diese vom Jahresgewinn (Jahresüberschuss) gedeckt ist. Der Restgewinn und auch Verluste werden nach Köpfen verteilt. Die Gründung der oHG erfolgt durch formlosen Abschluss des Gesellschaftsvertrages und Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Die einzelnen Geschäftsanteile sind nicht übertragbar; das Ausscheiden eines Gesellschafters führt daher bei Fehlen anders lautender Vereinbarungen zum Erlöschen der Firma. Weitere Auflösungsgründe können sein: Gesellschafterbeschluss, Kündigung, Eintritt eines im Gesellschaftsvertrag bestimmten Auflösungsgrundes, gerichtliche Entscheidung oder die Insolvenzeröffnung (Insolvenz) über. das Vermögen der Gesellschaft oder eines einzelnen Gesellschafters. Der Tod eines Gesellschafters führt nicht notwendigerweise zur Auflösung der Gesellschaft, sondern erlaubt dem Erben, die Einlage unter Beibehaltung des bisherigen Gewinnanteils weiterzuführen. Die Liquidation erfolgt i. d. R. durch sämtliche Gesellschafter gemeinschaftlich. Nach Beendigung der laufenden Geschäfte, dem Einzug von Forderungen, der Befriedigung der Gläubiger und der Umsetzung des restlichen Vermögens in Geld erfolgt die Verteilung des Restvermögens im Verhältnis der Geschäftsanteile.

O als Personengesellschaft ist Grund form für einen engen Zusammenschluß, wobei persönliche Mitwirkung und volle vermögensmäßigeHaftung im Regelfall die wesentlichen Charakteristika sind. Rechtsgrundlagen in folgender Priorität:Gesellschaftsvertrag, §§ 105 ff.
HGB, §§705 ff. BGB (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts); die jeweils nachrangigen sind subsidiär. Die Normen aus HGBund BGB sind in vieler Hinsicht veraltet; sie enthalten meist dispositives (abänder Bares) Recht, so daß es bei vielen Elementen der Unternehmensverfassung darauf ankommt, im Gesellschaftsvertrag eine angemessene Regelung zu treffen. Gegenstand der O muß ein vollkaufmännisches Unternehmen sein, sonst ist sie Gesellschaft des BGB. O-Ge-sellschafter. kann auch eine juristische Person sein.
Die O hat zwar keine eigene Rechtspersönlichkeit, sie kann aber als Übergangsform zur juristischen Person angesehen werden: Partiell gewisse Rechtsfähigkeit, indem die O unter ihrer Firma Eigentum und Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen und vor Gericht Prozeßpartei sein kann. Das Vermögen der O ist Gesamthandvermögen, vgl. Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. O-Gesellschafter haften unmittelbar und unbegrenzt.
Prinzipiell ist jeder O-Gesellschafter allein zur Führung der Geschäfte (im Innenverhältnis) berechtigt und verpflichtet. Korrespondierend dazu kann im Grund satz jeder Teilhaber die Gesellschaft nach außen allein vertreten. Der Ausschluß einzelner Gesellschafter von der Geschäftsführung und von der Vertretung ist möglich, jedoch Handelsregistereintragung. Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der O mit sich bringt. Widerspruchsrecht eines Teilhabers. Da nach dem Wortlaut des Gesetzes jeder alles machen und alle verpflichten kann, empfiehlt sich eine klare Kompetenzabgrenzung namentlich in einem größeren, viel-gliedrig organisierten Unternehmen, u-U. Vorbehalt des Mehrheitsbeschlusses, etwa bei Überschreiten einer bestimmten Wertgrenze, noch bedeutungsvoller aber bei Unterneh-menskonzeption oder Vertriebsstra-tegie. Die gesetzliche Regel über die Beschlußfassung, nämlich Einstimmigkeit, wird meist abgeändert, dabei Stimmverhältnisse nach der Kapitalbeteiligung.
Ähnlich veraltet ist die HGB-Vor-schrift über die Ergebnisverteilung:Kapitalverzinsung, Zuordnung desRestes nach Köpfen. Die Praxis davon abweichend: Tätigkeitsvergütung, u. U. Kapitalverzinsung, Aufgliederung des Restgewinnes nachKapitalbeteiligung. Wichtige r Punkt für den Gesellschaftsvertrag: Entnahmeregelung. Die dem Gesetzgeber vorschwebenden Auflösungsgründe bedürfen einer Anpassung an heutige Verhältnisse, z. B. zum Tod eines Teilhabers und bei Kündigung. Über die Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens des Ausscheidenden und dieAuszahlung sollte der Gesellschaftsvertrag Normen vorsehen, die dieFortführung des Unternehmens finanziell ermöglichen. Betriebswirtschaftlich ist die O dieRechtsform für Unternehmen imüberschaubaren Rahmen. Sie ist besonders stark vom Vertrauen der Gesellschafter untereinander abhängig. Dem trägt das Gesetz dadurch Rechnung, daß kein Gesellschafter seinenAnteil ohne Zustimmung der anderenabtreten kann. Diese notwendigeKontinuität kann aber problematischwerden, wenn Erben eines Teilhaberseintreten. Auf jeden Fall sollte man ineiner O die Zahl der Gesellschafterauch bei Erbfolge begrenzen. Nichtselten führt die vornehmlich auf diePersönlichkeiten abgestellte O inspäteren Generationen zu Problemenim Zusammenwirken. Hier kannu. U. ein neutraler Beirat hilfreichsein.

 

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