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Z
Offene Handelsgesellschaft
(
oHG
).
Personenhandelsgesellschaft
, deren Zweck auf den
Betrieb
eines
Handelsgewerbe
s ausgerichtet ist. Es handelt sich um eine
Sonderform
der
Personengesellschaft
(
Gesellschaftsrecht
).
Rechtsgrundlage
n sind das
Bürgerliche Gesetzbuch
(BGB) und das
Handelsgesetzbuch (HGB)
. Die
oHG
kann mit einvernehmlicher Geschäftsaufnahme durch die
Gesellschafter
auch schon vor der
Eintragung
in das
Handelsregister
entstehen. Für die
oHG
gilt das
Prinzip
der Selbstorganschaft. Die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse werden von den
Gesellschafter
n ausgeübt. Die
oHG
hat eine eingeschränkte
Rechtsfähigkeit
; sie kann
z
.
B
. unter ihrer
Firma
Verträge
abschließen und
Prozesse
führen. Der Unterschied zur
Kommanditgesellschaft (KG)
liegt in den
Haftungsverhältnisse
n der
Gesellschafter
. Die
Gesellschafter
der
oHG
haften unbeschränkt, persönlich und
gesamtschuldnerisch
für Gesellschaftsverbindlichkeiten. Dagegen ist in der
KG
die
Haftung
der
Kommanditist
en auf ihre Kommanditeinlage beschränkt, während die Kommanditeure unbeschränkt haften. Der Finanzierungsspielraum der
oHG
bemisst sich nach der Höhe der Eigenkapitaleinlagen der
Gesellschafter
, kann aber durch die Möglichkeit, mehrere
Gesellschafter
aufzunehmen, erweitert werden. Eine große Zahl von
Gesellschafter
n kann allerdings auch die
Leitung
des
Unternehmen
s erschweren, weil jeder
von ihnen
zur
Geschäftsführung
berechtigt und verpflichtet ist.
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