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Offene Handelsgesellschaft

(oHG). Personenhandelsgesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes ausgerichtet ist. Es handelt sich um eine Sonderform der Personengesellschaft (Gesellschaftsrecht). Rechtsgrundlagen sind das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und das Handelsgesetzbuch (HGB). Die oHG kann mit einvernehmlicher Geschäftsaufnahme durch die Gesellschafter auch schon vor der Eintragung in das Handelsregister entstehen. Für die oHG gilt das Prinzip der Selbstorganschaft. Die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse werden von den Gesellschaftern ausgeübt. Die oHG hat eine eingeschränkte Rechtsfähigkeit; sie kann z.B. unter ihrer Firma Verträge abschließen und Prozesse führen. Der Unterschied zur Kommanditgesellschaft (KG) liegt in den Haftungsverhältnissen der Gesellschafter. Die Gesellschafter der oHG haften unbeschränkt, persönlich und gesamtschuldnerisch für Gesellschaftsverbindlichkeiten. Dagegen ist in der KG die Haftung der Kommanditisten auf ihre Kommanditeinlage beschränkt, während die Kommanditeure unbeschränkt haften. Der Finanzierungsspielraum der oHG bemisst sich nach der Höhe der Eigenkapitaleinlagen der Gesellschafter, kann aber durch die Möglichkeit, mehrere Gesellschafter aufzunehmen, erweitert werden. Eine große Zahl von Gesellschaftern kann allerdings auch die Leitung des Unternehmens erschweren, weil jeder von ihnen zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet ist.

 

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