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Offenmarktpolitik

wird eingesetzt, um Zinssätze und Liquidität am Markt zu regulieren. Die EZB und die nationalen Zentralbanken können auf den Finanzmärkten tätig werden, indem sie auf Gemeinschafts- oder Drittlandswährungen lautende Forderungen und börsengängige Wertpapiere sowie Edelmetalle endgültig (per Kasse oder Termin) oder im Rahmen von Rückkaufvereinbarungen kaufen oder verkaufen. Dabei wird das Geld sozusagen »versteigert«: Die Zentralbank gibt meist den Zins vor, zu dem die Banken ihre Mengen-Angebote abgeben können, oder sie gibt die Menge vor, die sie denjenigen Banken zuzuteilen gedenkt, die die höchsten Zinsen bieten. In Deutschland werden diese Geschäfte als so genannte »Pensionsgeschäfte« getätigt, d. h. Ankauf von Staatspapieren mit gleichzeitiger Rückkaufvereinbarung. Ein Kauf erhöht die Bankenliquidität, ein Verkauf dagegen wirkt liquiditätsmindernd. Unter die Offenmarktpolitik fallen auch Kreditgeschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern, wobei für die Darlehen ausreichende Sicherheiten gestellt werden müssen. Die wichtigste Art von Offenmarktgeschäfte
n sind Wertpapierpensionsgeschäfte.

Instrument, welches die Zentralbank im Rahmen ihrer Politik einsetzt, indem sie am offenen Markt Wertpapiere im eigenen Namen kauft oder verkauft. Rechtsgrundlage dieser Geschäfte bilden für die Deutsche Bundesbank §§ 15, 21 BBankG. Gem. § 21 BBankG darf die Bundesbank zur Regelung des Geldmarktes am offenen Markt zu Marktsätzen kaufen und verkaufen:
- rediskontfähiges Wechselmaterial,
- Schuldwechsel und Schatzanweisungen, Schuldverschreibungen und Schuldbuchforderungen des Bundes, der Sondervermögen des Bundes oder eines Landes;
- zum amtlichen Handel zugelassene Schuldverschreibungen.

Um jederzeit sicherzustellen, daß die Bundesbank das notwendige Material für ihre Offenmarktoperationen zur Verfügung hat, hat der Bund gem. § 42 BBankG auf Verlangen der Bundesbank Schatzwechsel und unverzinsliche Schatzanweisungen (Mobilisierungspapiere) bis zum Nennbetrag der Ausgleichsforderungen auszuhändigen. Darüber hinaus muß der Bund, nachdem die erwähnten Mobilisierungspapiere vollständig in Umlauf gebracht sind, auf Verlangen der Bundesbank zusätzlich Schatzwechsel und unverzinsliche Schatzanweisungen (Liquiditätspapiere) bis zu einem Volumen von maximal 8 Mrd. € aushändigen.
Im Rahmen ihrer Offenmarktpolitik tätigt die Bundesbank außerdem Offenmarktgeschäfte über Wertpapiere mit Rückkaufsvereinbarung (Wertpapierpensionsgeschäfte) sowie Offenmarktgeschäfte über Wechsel mit Rückkaufsvereinbarung (Wechselpensionsgeschäfte, (Pensionsgeschäfte). Diese Variante der Offenmarktpolitik setzt die Bundesbank seit Herbst 1984 verstärkt ein. Sie erlaubt einerseits die Substitution des Instruments Lombardpolitik und gestattet andererseits eine elegantere und effizientere Geldmarktsteuerung. Dies zeigt sich nicht zuletzt darin, daß sich inzwischen die Geldmarktzinsen zum Pensionssatz hin orientiert haben.
Die Partner bei den Wertpapierpensionsgeschäften sind nur Kreditinstitute, die der Mindestreservepflicht unterliegen, wobei die Geschäfte im Ausschreibungsverfahren angeboten werden. Bei den Wechselpensionsgeschäften werden Geschäfte nur mit Banken getätigt, denen Rediskontkontingente eingeräumt sind.
Die Wertpapierpensionsgeschäfte sind inzwischen für die Banken zu einem Instrument der Dauerrefinanzierung geworden.
Die Offenmarktpolitik zielt generell auf die Beeinflussung der Zinssätze (vor allen Dingen am Geldmarkt) und auf die freien Liquiditätsreserven der Banken ab (Notenbankpolitik). Da die verschiedenen Offenmarktgeschäfte in ihrer Wirkung sehr unterschiedlich sind, ist eine Beurteilung nur im Einzelfall vor dem Hintergrund der Ausgangslage sowie der Art und Intensität der Maßnahmen vorzunehmen.

 

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