Wirtschaftslexikon
  Wirtschaftslexikon A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
             
 

 

 

Orderpapiere, kaufmännische

Zur Erleichterung des Handelsverkehrs ermöglicht das Handelsrecht in weitem Umfang die Verbriefung von Rechten in bestimmten Papieren, deren gesteigerte Umlauffähigkeit dadurch gewährleistet ist, daß ihre Übertragung durch Indossament dem Erwerber eine relativ sichere Rechtsstellung gibt. Die sechs kaufmännischen Orderpapiere des § 363 HGB können dann durch Indossament übertragen werden, wenn sie eine Orderklausel enthalten (daher gewill-kürte Orderpapiere i. Ggs. zu den geborenen O. Wechsel und Scheck). Die kaufmännischen O. sind echte Wertpapiere, d. h. das Recht aus dem Papier folgt dem (Eigentums-) Recht an dem Papier. Deshalb gilt der durch eine ununterbrochene Kette von Indossamenten förmlich legitimierte Inhaber des Papiers als sein Eigentümer und damit zugleich als Inhaber des jeweils verbrieften Rechts (§ 365 Abs. 1 HGB i. V. m. Art. 16 Abs. 1 WG). Der aus dem Papier Verpflichtete kann deshalb gegenüber dem Inhaber nur solche Einwendungen geltend machen, die aus der Urkund e ersichtlich sind oder ihm aus unmittelbaren Rechtsbeziehungen zu dem Inhaber zustehen. wird das verbriefte Recht dagegen nach §§ 413, 398 BGB durch gewöhnliche Forderungsabtretung
übertragen, so stehen dem Verpflichteten nach § 404 BGB alle Einwendungen zu, die der Verpflichtete gegenüber dem früheren Inhaber hatte.
Zu den kaufmännischen O. gehören außer dem Ladeschein: Die kaufmännische Anweisung ist als Anweisung i. S. der §§ 783 BGB eine Doppelermächtigung: Im Deckungsverhältnis zwischen Anweisendem und Angewiesenem wird der Angewiesene ermächtigt, für Rechnung des Anweisenden zu zahlen; im Valuta oder Gegenwertverhältnis zwischen Anweisendem und Anweisungsempfänger wird letzterer ermächtigt, vom Angewiesenen die versprochene Leistung zu fordern. Der kaufmännische Verpflichtungsschein kann nur über Geld, Wertpapiere oder andere vertretbare Sachen ausgestellt werden. Das Konossement ist der vom Seefrachtführer (Verfrachter) obligatorisch (§ 642 HGB) ausgestellte Seeladeschein.
Der Orderlagerschein wird vom Lagerhalter (Lagergeschäft) über seine Verpflichtung ausgestellt, das Gut für den Einlagerer oder an dessen Order zu lagern und herauszugeben (Inhalt: § 38 OLSchVO). Die Transportversicherungspolice wird in der Seeversicherung ausgestellt; s. Allgemeine Deutsche Seeversicherungs-Bedingungen.

 

Diese Seite als Bookmark speichern :

 

<< vorhergehender Begriff
nächster Begriff >>
Orderpapiere
Orderscheck

 

 
     
           
Weitere Begriffe : Cash or Share Certificates Zinsoption Fertigfabrikat
Wirtschaftslexikon. | Copyright © 2005-2008 All rights reserved. www.wirtschaftslexikon24.net | Impressum