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Ordnungspolitik

Teilbereich der Wirtschaftspolitik, der die wirtschafts- und gesellschaftspolitischen Aktivitäten umfasst, die sich auf die Wirtschaftsverfassung, den institutionellen Rahmen des Wirtschaftens beziehen. Die wirtschaftliche Rahmenordnung eines Landes ist der ökonomisch relevante Bereich der Rechtsordnung und regelt die Organisationsprinzipien einer Volkswirtschaft hinsichtlich der ökonomischen Entscheidungsbefugnisse von Individuen, Gruppen und Institutionen. Die inhaltliche Konkretisierung der Ordnungspolitik setzt einen gesellschaftlichen Grundkonsens über die Aufgaben und Kompetenzbereiche der (Wirtschafts-)Politik voraus. Die ordnungspolitische Konzeption in der Bundesrepublik ist weitgehend vom Ordoliberalismus geprägt. Ordnungspolitik in einer Marktwirtschaft ist die auf die Schaffung bzw. Erhaltung eines institutionellen Ordnungsrahmens ausgerichtete Politik, die die Marktkräfte nicht unangemessen beeinträchtigt und die Beachtung der Spielregeln für den freien
, aber fairen Wettbewerb der Individuen und Gruppen gewährleistet. Die Aufgabenbereiche der Ordnungspolitik sind
1. die Erstellung von Regeln zur Festlegung und Bewertung von Zielen der staatlichen Wirtschafts- und Sozialpolitik,
2. die Festlegung der Eigentumsverfassung (Eigentum) und der Geldordnung,
3. die Organisation des Wirtschaftsablaufs und
4. die Bestimmung des ordnungskonformen, d. h. die freie Preisbildung möglichst nicht behindernden wirtschafts- und sozialpolitischen Instrumentariums.

Ziel und Inhalt der Wirtschaftsordnungspolitik ist die Gestaltung von Rahmenbedingungen. Sie beschäftigt sich mit der Gesamtheit der Faktoren, die Aufbau und Ablauf einer Volkswirtschaft beeinflussen. Auf der Basis von Entscheidungen

• zum Koordinationsmechanismus (dezentral über den Markt oder zentral verwaltet),
• zur Eigentumsordnung (privates oder gesellschaftliches Eigentum an Produktionsmitteln, vgl.Art. 14 Grundgesetz),
• zum Rechtssystem (z.B. Grundsätze der staatlichen Finanzpolitik im Grundgesetz, Geldwesen, Wettbewerbsrecht zur Durchsetzung marktwirtschaftlichen Verhaltens, Tarifrecht, Steuerrecht, Bilanzierungsvorschriften oder die Regelung der betrieblichen Mitbestimmung von Arbeitnehmern),
• zur Schaffung von Institutionen (vor allem der Entscheidungsträger der Wirtschaftspolitik) und der Festlegung ihrer Befugnisse regelt die Ordnungspolitik die Beziehungen zwischen den privaten Wirtschaftssubjekten und die Aufgabenteilung zwischen Staat und privaten Wirtschaftssubjekten.

Ausgangspunkt für den Einsatz ordnungspolitischer Instrumente ist die real vorhandene Wirtschaftsordnung. Wegen der bereits von Walter Eucken (1891 - 1950) geforderten Konstanz der Wirtschaftspolitik ist für ordnungspolitische Instrumente charakteristisch, dass sie nicht häufig eingesetzt werden: Es kommt relativ selten zu völlig neuen Gesetzen (z.B. die Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung 1995) oder neuen Institutionen (z.B. Eisenbahnbundesamt 1994, Regulierungsbehörde 1996). Das Augenmerk der Ordnungspolitik liegt heute vielmehr auf der Änderung bestehender Vorschriften, wobei im politischen Bereich sehr oft von „Reformen“ gesprochen wird (Steuerreform, Rentenreformm, Reform der gesetzlichen Krankenversicherung, Reform der Finanzverfassung, mHochschulreform etc.).

Sie betreffen rechtliche und institutionelle Grundlagen. Ein wichtiges Instrument ist die Deregulierung. Als Instrument kommt auch die Privatisierung öffentlicher Unternehmen in Betracht, die in den letzten Jahren nicht nur in Deutschland forciert betrieben wurde.

s. Art. Grundgesetz Übersicht

 

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