Problem:
(1) Bei der Parallelkalkulation muß stets beachtet werden, daß die Teilko-
stenrechnung als Hauptrechnung und die Vollkostenrechnung als Ne-
benrechnung anzulegen ist.
(2) Der mit der Parallelkalkulation verbundene zusätzliche Arbeitsaufwand
ist meist dann gerechtfertigt, wenn mindestens einer der folgenden Tat-
bestände erfüllt ist: