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Partiarisches Darlehen

(Gesellschafterdarlehen) gewinnbeteiligtes Darlehen, welches eine Personalgesellschaft durch ihre Gesellschafter erhält.
Die Unternehmung erhält durch die Gesellschafter zusätzliches Kapital, welches im Zeitpunkt des Kapitalzu- oder abflusses in der Machtstruktur des Gesellschaftskreises keinerlei Verschiebungen auslöst. Die Gesellschafter erhalten eine Verzinsung, die sich i. d. R. am Unternehmenserfolg orientiert und damit u. U. deutlich über derjenigen für alternative Kapitalanlagen liegt. Soweit Unternehmen mit festen Eigenkapitalien ausgestattet sind (GmbH, AG, KGaG, KG) die den Gesellschaftern (oder einem Teil von ihnen) ein Entnahmerecht verwehren, bietet sich das partiarische Darlehen an. Zudem erfolgt bei Darlehenseinräumung keine Erweiterung des Haftungsumfangs der nicht voll haftenden Gesellschafter. Steuerliche Vorteile sind für die Unternehmung nicht unbedingt gegeben. Sie sind im Einzelfall zu prüfen, da durch die Rechtsprechung im erheblichen Umfang spezielle Regelungen erfolgten und der Fiskus zunächst davon ausgeht, daß zumindest bei Personengesellschaften partiarische Darlehen als Eigenkapitalanteile anzusehen sind.

 

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