A
B
C
D
E
F
G
H
I
J
K
L
M
N
O
P
Q
R
S
T
U
V
W
X
Y
Z
Partiarisches Darlehen
(
Gesellschafterdarlehen
) gewinnbeteiligtes
Darlehen
, welches eine
Personalgesellschaft
durch ihre
Gesellschafter
erhält.
Die
Unternehmung
erhält durch die
Gesellschafter
zusätzliches
Kapital
, welches im
Zeitpunkt
des Kapitalzu- oder abflusses in der Machtstruktur des Gesellschaftskreises keinerlei Verschiebungen auslöst. Die
Gesellschafter
erhalten eine
Verzinsung
, die sich i. d.
R
. am
Unternehmenserfolg
orientiert und damit u. U. deutlich über derjenigen für
alternative
Kapitalanlage
n liegt. Soweit
Unternehmen
mit festen Eigenkapitalien ausgestattet sind (
GmbH
,
AG
, KGaG,
KG
) die den
Gesellschafter
n (oder einem Teil
von ihnen
) ein Entnahmerecht verwehren, bietet sich das partiarische
Darlehen
an. Zudem erfolgt bei Darlehenseinräumung keine
Erweiterung
des Haftungsumfangs der nicht voll haftenden
Gesellschafter
.
Steuerlich
e
Vorteil
e sind für die
Unternehmung
nicht unbedingt gegeben. Sie sind im Einzelfall zu prüfen, da durch die Rechtsprechung im erheblichen
Umfang
spezielle
Regelung
en erfolgten und der
Fiskus
zunächst davon ausgeht, daß zumindest bei
Personengesellschaften
partiarische
Darlehen
als Eigenkapitalanteile anzusehen sind.
Diese Seite als Bookmark speichern :
<< vorhergehender Begriff
nächster Begriff >>
Partialuntersuchung
participation bond
Weitere Begriffe :
Einzugsgebiet
Arbeitssicherheitsrecht
Money Market Certificates
Wirtschaftslexikon.
| Copyright © 2005-2008 All rights reserved. www.wirtschaftslexikon24.net |
Impressum