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Passive Rechnungsabgrenzungsposten
Auf der
Passivseite
sind gemäß § 250
Abs
. 2
HGB
als
Rechnungsabgrenzungsposten
Einnahmen
vor dem
Abschlußstichtag
auszuweisen, soweit sie
Ertrag
für eine bestimmte Zeit nach diesem
Tag
darstellen.
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