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Z
Passivierungswahlrecht
bestimmte
Passivposition
en (-.
Passiva
) können, aber müssen nicht von einem
Unternehmen
bilanziert
werden.
(
Bilanzierung
).
Rückstellungen
für unterlassene
Instandhaltung
(Nachholung in vier
bis
zwölf
Monat
en) nach § 249
Abs
. 1
HGB
, die sog.
Aufwandsrückstellungen
gemäß § 249
Abs
. 2
HGB
(
z
.
B
. für zukünftige
Großreparatur
en) und die
Sonderposten mit Rücklageanteil
(§ 247
Abs
. 3
HGB
) dürfen (können) passiviert werden.
Steuerrechtlich
besteht ein
Passivierungsverbot
(
Maßgeblichkeitsprinzip
).
Das Passivierungswahlrecht ist im Gegensatz zur grundsätzlich bestehenden
Passivierungspflicht
das Recht, bestimmte
Passiva
zu bilanzieren beziehungsweise nicht zu bilanzieren.
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