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Passivierungswahlrecht

bestimmte Passivpositionen (-. Passiva) können, aber müssen nicht von einem Unternehmen bilanziert werden.

(Bilanzierung). Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung (Nachholung in vier bis zwölf Monaten) nach § 249 Abs. 1 HGB, die sog. Aufwandsrückstellungen gemäß § 249 Abs. 2 HGB (z.B. für zukünftige Großreparaturen) und die Sonderposten mit Rücklageanteil (§ 247 Abs. 3 HGB) dürfen (können) passiviert werden. Steuerrechtlich besteht ein Passivierungsverbot (Maßgeblichkeitsprinzip).

Das Passivierungswahlrecht ist im Gegensatz zur grundsätzlich bestehenden Passivierungspflicht das Recht, bestimmte Passiva zu bilanzieren beziehungsweise nicht zu bilanzieren.

 

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