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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Patientenbeauftragter

In der Gesundheitswirtschaft: Kurzform für „Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten“. Das Amt wurde mit dem GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) geschaffen. Zur ersten Patientenbeauftragten wurde am 17. Dezember 2003 durch das Bundeskabinett die Bundestagsabgeordnete Helga Kühn-Mengel berufen. Das Amt endet nach den gesetzlichen Vorschriften mit dem Zusammentreten eines neuen Bundestages. Zu den gesetzlichen Aufgaben der/des Patientenbeauftragten gehört es, darauf hinzuwirken, dass die Belange von Patientinnen und Patienten besonders hinsichtlich ihrer Rechte auf umfassende und unabhängige Beratung und objektive Information durch Leistungserbringer, Kostenträger und Behörden im Gesundheitswesen und auf die Beteiligung bei Fragen der Sicherstellung der medizinischen Versorgung hin berücksichtigt werden. Die/der Patientenbeauftragte setzt sich bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe dafür ein, dass unterschiedliche Lebensbedingungen und Bedürfnisse von Frauen und Männern beachtet und in der medizinischen Versorgung sowie in der Forschung geschlechtsspezifische Aspekte berücksichtigt werden, heißt es in den gesetzlichen Bestimmungen weiter. Die/der Patientenbeauftragte ist von den Bundesministerien bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben zu beteiligen, soweit diese Fragen der Rechte und des Schutzes von Patientinnen und Patienten behandeln oder berühren. Alle Bundesbehörden und sonstigen öffentlichen Stellen im Bereich des Bundes sind außerdem dazu verpflichtet, die/den Patientenbeauftragte/n bei der Erfüllung der Aufgaben zu unterstützen. In der Gesundheitswirtschaft: patients mandatory Zur Stärkung der Patientenrechte hat das GKV-Modernisierungsgesetz die gesetzliche Grundlage für einen Patientenbeauftragten bzw. eine Patientenbeauftragte für die Belange der Patienten geschaffen, der bzw. die von der Bundesregierung berufen wird. Das GKVWettbewerbsstärkungsgesetz stärkt die Patientenautonomie, indem es z.B. erweiterte Rechte zur Stellungnahme bei Bewertungsverfahren des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen schafft und die Verordnung kostenintensiver bzw. spezieller Arzneimittel zugunsten der Patientensicherheit von der Abstimmung mit fachlich besonders ausgewiesenen Ärzten erfolgen muss. Auch die Einführung von Wahltarifen erweitert die Handlungsmöglichkeiten der Patienten. §§ 139 a, 73 b SGB V Patientenverfügung Patientenbeauftragter



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