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Patronatserklärung
bezeichnet generell den Tatbestand, daß eine Muttergesellschaft dem (den) Kreditgeber(n) ihrer Tochtergesellschaft eine Verpflichtungserklärung zu Kreditsicherungszwecken abgibt. Inhalt und Umfang der Patronatserklärung sind nicht normiert und richten sich nach den jeweiligen Erfordernissen. Sie reichen von der einfachen Auskunftserteilung über die Beteiligungsverhältnisse bis hin zur Verlustübernahmeverpflichtung.
Die Patronatserklärung ist eine Kreditsicherungsmaßnahme innerhalb eines Konzerns. Sie wird von der Mutterunternehmung zugunsten der Tochterunternehmung zur Verbesserung deren Kreditwürdigkeit abgegeben.
Erklärung einer Gesellschaft (Patron, in der Regel Muttergesellschaft), daß sie von der Kreditaufnahme bzw. der Eingehung einer sonstigen Verbindlichkeit durch eine andere Gesellschaft (in der Regel Tochtergesellschaft) zustimmend Kenntnis genommen hat. Im Unterschied zu einem Schuldbeitritt oder einer Bürgschaft beinhaltet die Patronatserklärung keine Übernahme einer vertraglichen Zahlungsverpflichtung des Patrons gegenüber den Gläubigern der Tochtergesellschaft, falls diese ihre Verbindlichkeiten nicht erfüllt. Auch im internationalen Geschäft zählt die Patronatserklärung zu den «atypischen Sicherheiten». Sie enthalten häufig mehrere rechtlich unverbindliche («weiche») Patronats-klauseln {Kenntnisnahmeklausel, Kapitalanteilsklausel, Vertrauensklausel, Geschäftspolitikklausel, Kapitalausstattungsklausel) bzw. rechtlich verbindliche («harte») Patronatsklauseln (Beteiligungsklausel und Liquiditätsausstattungsklausel). Sofern sie von ausländischen Muttergesellschaften verwendet werden, ist zu beachten, daß sie bei Anwendung des am Sitz der Muttergesellschaft geltenden ausländischen Rechts möglicherweise anders zu bewerten sind. Jedenfalls führt auch eine rechtlich verbindliche Patronatserklärung im Zweifel nur zu Schadenersatzansprüchen der Darlehensgeberin gegen die Muttergesellschaft, wenn diese ihre konkrete Zusage in von ihr zu vertretender Weise nicht einhält.
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