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Pauschalierungserlaß
Die auf
ausländische Einkünfte
entfallende
Einkommen
- bzw.
Körperschaftsteuer
kann auf
Antrag
gemäß § 34c
Abs
. 5 bzw. § 26
Abs
. 6
KStG
pauschal festgesetzt werden, wenn dies aus
volkswirtschaftlich
en Gründen zweckmäßig oder die
Anrechnung
der ausländischen
Steuer
nach § 34c
Abs
. 1
EStG
besonders schwierig ist. Der Pauschalierungserlaß (vom 10.4.1984, BStBl. I,
S
. 252) ermöglicht die
pauschale
Besteuerung
der ausländischen
Einkünfte
mit 25%. Hierfür kommen
Einkünfte
aus einer ausländischen
Betriebsstätte
, aus der
Beteiligung
an einer ausländischen
Personengesellschaft
, bestimmte
Einkünfte
aus selbständiger
Arbeit
, die in einer ausländischen
Betriebsstätte
erzielt werden und
Einkünfte
aus einer
Schachtelbeteiligung
an einer ausländischen, aktiv tätigen
Kapitalgesellschaft
.
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