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Pausenregelungen
P. sind, insbesondere für Ruhe und Kurzpausen, Gegenstand tariflicher Verhandlungen sowie freiwilliger betrieblicher Vereinbarungen. Jedoch legt der Gesetzgeber bezüglich Länge und Lage der Pausen, je nach Art des betroffenen Personenkreises, gewisse Mindestzeiten fest. So ist für Frauen (s. § 18 Abs. 1 AZO) und Jugendliche (f 11 Abs. 2 JArbSchG) die Lage der Ruhepausen geregelt, während hei erwachsenen männlichen Mitarbeitern der Pausenbeginn weitgehend unbestimmt liegt (s. § 12 Abs. 2 AZO). P. werden meist unter Zugrund elegung arbeitsphysiologischer Erkenntnisse von Unternehmen allgemeingültig festgelegt, wobei dem „ Betriebsrat bzw. dem Personalrat (s$ 87 Abs. 1 BetrVG, § 75 Abs. 3 Nr1B BetrVG) ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht zukommt. Bemessungskriterium für die Länge der 1 ause ist soweit nicht durch externe Regelungen festgelegt die Abstimmung von Erholungswert (der für viele kurze Pausen spricht) gegenüber den Arbeitsablaufschwierigkeiten nach der Pause (was für wenige längere Pausen sprechen würde).
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