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Personengesellschaft

Handelsgesellschaft, die auf die Personen ausgerichtet ist und, im Gegensatz zur Kapitalgesellschaft, keine eigene Rechtspersönlichkeit (juristische Person) besitzt. Die Personengesellschaft erlischt deshalb auch mit dem Ausscheiden eines Gesellschaften. Die Gesellschafter arbeiten normalerweise eng zusammen, führen die Gesellschaft selbst, vertreten diese nach außen und haften persönlich unbeschränkt für sämtliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft (mit Ausnahme der spezifischen Regelungen einzelner Rechtsformen). Personengesellschaften sind die BGB-Gesellschaft, die Offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG) und die Stille Gesellschaft.

(engl. general partnership) Neben Einzelunternehmen und Kapitalgesellschaften ist die Personengesellschaft (auch Personalgesellschaft, Personenunternehmung) die dritte Gruppe von Unternehmensformen (Rechtsform) des privatrechtlichen Bereichs. Zu ihnen gehören die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GbR), die offene Handelsgesellschaft (oHG)
, die Kommanditgesellschaft (KG), die Partnerschaftsgesellschaft und in einer Sonderstellung die Stille Gesellschaft. Die Personengesellschaft ist ein grundsätzlich nicht rechtsfähiger Zusammenschluss von mindestens zwei Personen zur Verwirklichung eines von den Gesellschaftern (Gesellschaft) gemeinsam verfolgten Zwecks. Gesellschafter können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Im Gegensatz zur Kapitalgesellschaft ist die Personengesellschaft auf die persönlichen Fähigkeiten der Gesellschafter, nicht aber auf ihre Kapitalbeteiligung (Kapital, Beteiligung) gegründet. Die Beschlussfassung erfolgt daher nicht im Verhältnis der Geschäftsanteile, sondern nach Köpfen. Das Gesellschaftsvermögen (Vermögen) umfasst alles, was die Gesellschafter durch ihre Tätigkeit in Verfolgung des gemeinsamen Zwecks erwerben bzw. erwirtschaften. Es handelt sich dabei um ein vom Privatvermögen der Gesellschafter losgelöstes Sondervermögen mit gesamthänderischer Bindung. Es steht den Gesellschaftern nur gemeinsam zu; der einzelne Gesellschafter kann weder über seinen Anteil verfügen noch Teilung verlangen. Die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschafter obliegen den Gesellschaftern (Selbstorganschaft). Mit Ausnahme des Kornmanditisten einer Kommanditgesellschaft (KG) haften sie für die 3 Verbindlichkeiten der Gesellschaft uneingeschränkt, d. h. auch mit ihrem Privatvermögen. Die Anteile an der Personengesellschaft sind personengebunden und nur mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter übertragbar. Das Ausscheiden eines Gesellschafters kann daher zur Auflösung der Gesellschaft führen. Eine entsprechende Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages ermöglicht die Annäherung der Personengesellschaft an die Kapitalgesellschaft.

 

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