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Fertigungstechnik
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Personengesellschaften
Die Personengesellschaften sind Rechtsformen, bei denen der Gesellschaftszweck über den Zusammenschluß von mindestens zwei Personen hauptsächlich durch die persönliche Zusammenarbeit der einzelnen Gesellschafter erreicht werden soll. Zu den Personengesellschaften des Handelsrechts gehören die offene Handelsgesellschaft (oHG), die Kommanditgesellschaft (KG) und die stille Gesellschaft. Dazu kommt noch die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), die sowohl Unternehmungsform als auch Unternehmungszusammenschluß sein kann. Während die oHG und die KG als Personenhandelsgesellschaften Außengesellschaften und damit Unternehmungsformen sind, ist die stille Gesellschaft als Personengesellschaft lediglich eine Innengesellschaft, die nicht nach außen in Erscheinung tritt.
Zu den P. rechnet das Gesetz: Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft , stille Gesellschaft. Wesentlich ist dabei, daß diese Gebilde keine eigenen Rechtspersönlichkeit haben und somit keine juristischen Personen sind. Das in den erstgenannten drei Gesellschaften vorhandene Vermögen steht den Teilhabern zur gesamten Hand zu. Dadurch und aus anderen Aspekten, z. B. Firma der OHG und KG, ergibt sich allerdings eine gewisse rechtliche Selbständigkeit. Die Rechtsordnung identifiziert aber diese Gesellschaften mit der Gesamtheit der Anteileigner. Die Konsequenz besteht in der unmittelbaren Haftung der Gesellschafter gegenüber den Gesellschaftsgläubigern, und zwar bei BGB-Gesellschaft und OHG und mit Einschränkung bei der KG. Auch für das Steuerrecht sind diese Gesellschaften nur im Hinblick auf die betrieblichen Steuern Rechtssubjekte, während Vermögen und Einkommen den Teilhabern unmittelbar zugerechnet werden. Bei der stillen Gesellschaft geht die Einlage in das Vermögen des Inhabers über, keine Gesamthand, keine Wirkung nach außen, auch steuerlich bleibt der Inhaber Rechtssubjekt.
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