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Pfändung
Pfändung bedeutet: Ein staatliches Organ z. B. ein Gerichtsvollzieher, beschlagnahmt eine Sache (z. B. einen Videorecorder) beim Schuldner, um so einem Gläubi ger zu seinem Anspruch zu verhelfen. Beispiel: Müller hat von Huber eine: Kredit bekommen. Der Tag der Rückzah lung ist gekommen, aber Müller leiste nicht. Huber leitet nach ergebnislose] Mahnungen ein gerichtliches Mahnverfah ren ein. Es kommt schließlich zu eine Zwangsvollstreckung. Ein Gerichtsvollzie her geht zu Müller und fordert ihn zu Zahlung auf. Doch wie so häufig: Müller Brieftasche und Bankkonto sind leerge fegt. So muss der Gerichtsvollzieher zu Tat schreiten: Er pfändet Müllers pfändbare Habe, z. B. einen Videorecorder. Auf die Gegenstände, die er nicht mitnimmt, wird ein Pfandsiegel aufgeklebt, der berühmt-berüchtigte Kuckuck. Die gepfändeten Gegenstände werden sodann versteigert, wenn der Schuldner zwischenzeitlich immer noch nicht gezahlt hat. Den Versteigerungserlös abzüglich der Kosten erhält der Gläubiger.
(engl. levy, seizure) Die Pfändung ist ein hoheitlicher Akt, durch den die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners erfolgt. Mit der Pfändung wird ein Gegenstand der Verfügungsmacht des Schuldners entzogen, um zugunsten des Gläubigers einer Geldforderung (Forderung) verwertet zu werden. Auch wenn der Gegenstand noch im Besitz des Schuldners verbleibt, ist eine Verfügung über den gepfändeten Gegenstand durch Veräußerung dein Gläubiger gegenüber unwirksam (§§ 135f. Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]). Bei der Pfändung von Geldforderungen (z. B. Bankkonten) ergeht auch ein Zahlungsverbot an den Drittschuldner (z. B. die Bank) nach § 829 Zivilprozessordnung (ZPO).
Bei der Pfändung wird ein Gegenstand von staatlicher Seite beschlagnahmt, um den Gläubiger einer Geldforderung zu befriedigen. Es müssen die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen. Die Pfändung erfolgt in das bewegliche Vermögen (bewegliche Sachen, Forderungen und sonstige Rechte); erfolgt sie in das unbewegliche Vermögen (Grundstücke und dergl.) so handelt es sich um eine Immobiliarzwangsvollstreckung. Die Pfändung regelt sich im wesentlichen nach §§ 803 ff ZPO. Zur Lohnpfändung siehe Lohn.
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