gesetzliche, nach dem Umlageverfahren finanzierte (Zwangs-)Versicherung zur Absicherung bzw. Verringerung der materiellen Risiken der Pflegebedürftigkeit. Der Einführung zum 1.1. 1995 ging ein zähes politisches Ringen hinsichtlich des Leistungsniveaus und insbesondere der Kompensation des Arbeitgeberanteils voraus.
Betroffene: Mitglieder (auch freiwillige) der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), ihre nichtberufstätigen Ehepartner und Kinder in der sozialen Pflegeversicherung, privat Versicherte und Beamte in einer privaten Pflegeversicherung. Der Grad der Pflegebedürftigkeit wird durch drei Pflegestufen bestimmt, die jeweils unterschiedliche Leistungen nach sich ziehen.
Die Leistungen für häusliche Pflegekräfte in der Pflegestufe I ge- hen bis zu 384 Euro, für Schwerbedürftige (Pflegestufe II) bis zu 921 Euro und für Schwerstpflegebedürftige (Pflegestufe III) bis zu 1432 Euro, wobei in besonderen Härtefällen bis zu 1918 Euro gezahlt werden können. Häusliche Pflegekräfte sind in die Renten- und Unfallversicherung einbezogen.
Bei stationärer Pflege werden Pflegekosten von durchschnittlich 1279 Euro