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Pflichtteilsrecht
Das Recht naher Angehöriger auf einen Teil der Erbschaft selbst dann, wenn sie enterbt worden sind oder die Erbschaft ausgeschlagen haben, nennt man Pflichtteilsrecht. Es wird im Fünften Teil des Fünften Buches des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt und umfaßt die §§ 2303 bis 2338.
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