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Preisgleitklausel
eine Vereinbarung zwischen Hersteller und Abnehmer, die den Verkaufspreis von der Entwicklung einer Leitgröße zwischen Basis- und Korrekturtag (z.B. Preisindex, Marktpreis, Beschaffungskosten der Produktionsfaktoren) abhängig macht.
1. Vollklausel: Der gesamte Verkaufspreis ändert sich mit der Leitgröße (z.B. Steigerung des Preisindex um 10 To-Steigerung des Verkaufspreises um 10 %).
2. Teilklausel: Nur ein Teil des Verkaufspreises ändert sich mit der Leitgröße. Z.B. kann ein Teil des Verkaufspreises von der Entwicklung des Lohnsatzes, ein anderer von den Preisen für Materialien abhängen, ein dritter jedoch in Höhe einer bereits geleisteten Anzahlung fest bleiben. Manchmal gilt eine Anzahlung jedoch nur als Vorleistung auf den gesamten Preis, so daß sie den gleitenden Teil des Preises nicht vermindert.
3. Wichtig ist in jedem Fall eine genaue Festlegung von Basis- und Korrekturtag.
Wertsicherungsklausel in Verträgen, durch die eine automatische Anpassung des zu zahlenden Preises an die Entwicklung eines Referenzwerts vereinbart ist. Dessen Höhe orientiert sich an dem jeweiligen Wechselkurs H Währungsklausel), Goldpreis (Goldklausel), einem sonstigen Index (Indexklausel) oder an der Veränderung vertraglich fixierter Kostenelemente. Kostenelements-sowie Fremdwährungs- und Indexklauseln finden im internationalen Geschäft besonders häufig Anwendung. Für die Kostenelementsklauseln wurden Formen entwickelt, mit deren Hilfe eine Preisermittlung unter Berücksichtigung der Veränderungen der Preisdeterminanten erleichtert wird. Entsprechende Merkblätter bzw. Formulare sind bei den Industrie- und Handelskammern und insbesondere beim Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V. (VDMA) erhältlich.
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