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Preissteigerungsrücklage
freie
Rücklage
zur Vermeidung des
Ausweis
es von
Scheingewinn
en, die dadurch entstehen, daß die
Differenz
zwischen den Anschaffungsoder
Herstellkosten
und dem
Regelung
der
steuerlich
zulässigen Preissteigerungsrücklage in § 74
EStDV
i. V. m. § 51
Abs
. 1 Nr. 1 Nr. 2 Buchst,
b
EStG
; Einzelheiten und Berechnungsbeispiele in Abschnitt 228
EStR
1981. Bei
Gewinnermittlung
nach § 5
EStG
kann für
Vorräte
, die vertretbare
Wirtschaftsgüter
sind und deren
Börsen
oder
Marktpreis
(
Wieder Beschaffungspreis
) am
Schluß
des
Wirtschaftsjahr
es gegenüber dem Vorjahr um mehr als 10% gestiegen ist, eine gewinnmindernde
Rücklage
für Preissteigerung gebildet werden. Der um 10% des Vorjahreswerts gekürzte Steigerungssatz ist auf die in der
Steuerbilanz
angesetzten An-schaffungs oder
Herstellungskosten
anzuwenden. Die P. ist spätestens
bis
zum Ende des6.
Wirtschaftsjahr
es gewinnerhöhend aufzulösen. Bei Eintritt wesentlicher
Preissenkung
en kann eine
Auflösung
zu einem früheren
Zeitpunkt
bestimmt werden (bisher nicht geschehen). Voraussetzung für
Inanspruchnahme
der P. ist, daß
Bildung
und
Auflösung
der
Rücklage
in der
Buchführung
verfolgt werden können, nicht jedoch, daß die P. auch in der
Handelsbilanz
passiviert ist.
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