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Preissteigerungsrücklage

freie Rücklage zur Vermeidung des Ausweises von Scheingewinnen, die dadurch entstehen, daß die Differenz zwischen den Anschaffungsoder Herstellkosten und dem

Regelung der steuerlich zulässigen Preissteigerungsrücklage in § 74 EStDV i. V. m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 Nr. 2 Buchst, b EStG; Einzelheiten und Berechnungsbeispiele in Abschnitt 228 EStR 1981. Bei Gewinnermittlung nach § 5 EStG kann für Vorräte, die vertretbare Wirtschaftsgüter sind und deren Börsen oder Marktpreis (Wieder Beschaffungspreis) am Schluß des Wirtschaftsjahres gegenüber dem Vorjahr um mehr als 10% gestiegen ist, eine gewinnmindernde Rücklage für Preissteigerung gebildet werden. Der um 10% des Vorjahreswerts gekürzte Steigerungssatz ist auf die in der Steuerbilanz angesetzten An-schaffungs oder Herstellungskosten anzuwenden. Die P. ist spätestens bis zum Ende des6. Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen. Bei Eintritt wesentlicher Preissenkungen kann eine Auflösung zu einem früheren Zeitpunkt bestimmt werden (bisher nicht geschehen). Voraussetzung für Inanspruchnahme der P. ist, daß Bildung und Auflösung der Rücklage in der Buchführung verfolgt werden können, nicht jedoch, daß die P. auch in der Handelsbilanz passiviert ist.

 

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