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Privater Veräußerungsgewinn
Gewinn
der entsteht, wenn vom
Steuerpflichtige
n
Wirtschaftsgüter
, auch des
Privatvermögen
s, innerhalb einer bestimmten
Frist
gekauft und zu einem höheren
Preis
wieder verkauft werden oder wenn der
Verkauf
früher erfolgt als der
Erwerb
. Die Behaltensdauer beträgt bei
Grundstücke
n und grundstücksgleichen
Rechte
n zehn Jahre, bei anderen
Wirtschaftsgüter
n, insbesondere
Wertpapiere
n ein Jahr. Im Rahmen einer
Freigrenze
bleiben weniger als 512 €
Gewinn
aus
privat
en Veräußerungsgeschäften pro Kalenderjahr
steuerfrei
.
Verluste
können
bis
zur Höhe von im gleichen Kalenderjahr erzielten
Gewinne
n abgezogen werden sowie mit
Einkünfte
n aus
privat
en Veräußerungsgeschäften des unmittelbar vorausgegangenen Kalenderjahres oder in den folgenden Kalenderjahren verrechnet werden. Bei
Wirtschaftsgüter
n im
Betriebsvermögen
zählt der Veräußerungsgewinn vorrangig zu den
Einkünfte
n aus
Gewerbebetrieb
oder
Einkünfte
n aus selbständiger
Arbeit
. Außerhalb der Behaltensdauer erzielte
Veräußerungsgewinne
bleiben im
Privatvermögen
steuerfrei
.
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