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Privater Veräußerungsgewinn

Gewinn der entsteht, wenn vom Steuerpflichtigen Wirtschaftsgüter, auch des Privatvermögens, innerhalb einer bestimmten Frist gekauft und zu einem höheren Preis wieder verkauft werden oder wenn der Verkauf früher erfolgt als der Erwerb. Die Behaltensdauer beträgt bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten zehn Jahre, bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere Wertpapieren ein Jahr. Im Rahmen einer Freigrenze bleiben weniger als 512 € Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften pro Kalenderjahr steuerfrei. Verluste können bis zur Höhe von im gleichen Kalenderjahr erzielten Gewinnen abgezogen werden sowie mit Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften des unmittelbar vorausgegangenen Kalenderjahres oder in den folgenden Kalenderjahren verrechnet werden. Bei Wirtschaftsgütern im Betriebsvermögen zählt der Veräußerungsgewinn vorrangig zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb oder Einkünften aus selbständiger Arbeit. Außerhalb der Behaltensdauer erzielte Veräußerungsgewinne bleiben im Privatvermögen steuerfrei.

 

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