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Publizität, Publizitätspflicht

Die Publizität dient der Unterrichtung der Öffentlichkeit durch die Veröffentlichung des Jahresabschlusses und der Aufstellung des Geschäftsberichtes der Unternehmung. Die Öffentlichkeit kann sich über die Vermögenslage, die Ertragslage und die Finanzlage der Unternehmung informieren. Es ergeben sich drei Anlässe für die Pflicht zur Publizität. Erstens sind Kreditinstitute nach dem Kreditwesengesetz und Versicherungsbetriebe nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz aufgrund ihrer Betätigung zur Publizität verpflichtet. Zweitens sind die ? Kapitalgesellschaften und die Konzerne aufgrund ihrer Rechtsform und Größe nach dem Bilanzrichtlinien-Gesetz zur Publizität verpflichtet. Drittens sind nach dem Publizitätsgesetz die Großunternehmungen zur Publizität verpflichtet. Großunternehmungen sind Unternehmungen, für die jeweils zwei der drei folgenden Merkmale zutreffen:

1. Die Bilanzsumme ist größer als einhundertundfünfunzwanzig Millionen Deutsche Mark.

2. Die Umsatzerlöse
sind größer als zweihundertundfünfzig Millionen Deutsche Mark.

3. Die Beschäftigtenzahl ist größer als fünftausend Arbeitnehmer.

Treffen zwei dieser Merkmale zu, dann ist gemäß § 3 Abs. 1 des Publizitätsgesetzes in der Änderung durch Artikel 25 des Bilanzrichtlinien-Gesetzes eine Unternehmung in der Rechtsform:

1. einer Personenhandelsgesellschaft (KG, oHG) oder einer Einzelunternehmung,

2. eines Vereins, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist,

3. der rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts, wenn sie ein Gewerbe betreibt,

4. eine Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts, die Kaufmann nach § 1 HGB ist, zur Publizität verpflichtet, d.h. daß diese Großunternehmungen zur Aufstellung eines Jahresabschlusses und eines , Lageberichtes zur Prüfung durch Abschlußprüfer und zur Offenlegung beim Registergericht verpflichtet sind.

 

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