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Publizitätsgesetz (PublG)
regelt die Pflicht zur Veröffentlichung von Jahresabschlüssen für Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform. Diese haben grundsätzlich dann öffentlich Rechenschaft zu geben, wenn für für drei aufeinanderfolgende Abschlußstichtage zwei der folgenden Tatbestände gem. § 1(1) PublG realisiert sind:
- die Bilanzsumme übersteigt 125 Mio. DM,
- die Umsatzerlöse des Unternehmens übersteigen in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag 250 Mio. DM,
- das Unternehmen hat in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag mehr als 5000 Arbeitnehmer beschäftigt.
Die Jahresabschlüsse dieser Unternehmen unterliegen außerdem einer Pflichtprüfung durch Wirtschaftsprüfer.
Unter diesen Prämissen sind Großunternehmen in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft oder eines Einzelkaufmanns, einer bergrechtlichen Gewerkschaft, des Vereins, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist, der rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts, wenn sie ein Gewerbe betreibt, gem. § 3(1) PublG zur Publizität verpflichtet. Die erweiterte Publizität i. S. der aktienrechtlichen Publizitätsvorschriften gilt auch für eine Körperschaft, Stiftung, Anstalt des öffentlichen Rechts, die gem. § 1 HGB Kaufmann sind oder als Kaufmann ins Handelsregister eingetragen sind. Die Vorschriften gelten nicht gem. § 3(2) für Unternehmen in der Rechtsform einer Genossenschaft oder Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit, kommunale Eigenbetriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit und Urheberrechtsgesellschaften, rechtsfähige Stiftungen Bürgerlichen Rechts, soweit sie ein Gewerbe betreiben. Die Nichteinhaltung der Publizitätsvorschriften wird gem. §§ 17 ff. PublG geahndet.
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