Mehrheitsverhältnisse (Aktienmehrheit) sind im Zusammenhang mit Abstimmungen im Rahmen von Hauptversammlungen oder Gesellschafterversammlungen von Bedeutung.
Neben der sog. einfachen Mehrheit (über 50% der Stimmen) ist insbesondere bei Kapitalgesellschaften die qualifizierte Mehrheit relevant.
Laut gesetzlicher und satzungsmäßiger Regelung können bestimmte Beschlüsse der Gesellschafter nur Rechtskraft erlangen, wenn eine qualifizierte Mehrheit vorliegt, d. h. eine größere als die einfache Stimmen- und/oder Kapitalmehrheit bzw. eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
Eine Mehrheit von mindestens drei Viertel des bei Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals
Satzungsänderung gem. § 179 AktG
Kapitalherabsetzung gem. § 222 AktG
Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern gem. § 103 AktG
Fusionsbeschlüsse gem. § 319 AktG Auflösung der Gesellschaft gem. § 262 AktG
Das GmbHG sieht ebenfalls die qualifizierte Mehrheit vor: Im Falle der geplanten Änderung des Gesellschaftsvertrags ist gem. § 53(2) GmbHG eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen notwendig.