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Qualifizierte Mehrheit

über die einfache Mehrheit, also über die Hälfte der Stimmen hinausgehende Mehrheit, in Form einer 2/3- oder 3/4-Mehrheit. Eine qualifizierte Mehrheit ist in politischen Gremien oft bei weit reichenden Entscheidungen vorgeschrieben, so z. B. erfordert eine Grundgesetzänderung eine 2/3-Mehrheit im Bundestag. Auch das Aktiengesetz (Aktiengesellschaft) schreibt qualifizierte Mehrheiten für wichtige Beschlüsse der Hauptversammlung wie etwa Satzungsänderungen oder die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern (Aufsichtsrat) vor.

Mehrheitsverhältnisse (Aktienmehrheit) sind im Zusammenhang mit Abstimmungen im Rahmen von Hauptversammlungen oder Gesellschafterversammlungen von Bedeutung.
Neben der sog. einfachen Mehrheit (über 50% der Stimmen) ist insbesondere bei Kapitalgesellschaften die qualifizierte Mehrheit relevant.
Laut gesetzlicher und satzungsmäßiger Regelung können bestimmte Beschlüsse der Gesellschafter nur Rechtskraft erlangen, wenn eine qualifizierte Mehrheit vorliegt, d. h. eine größere als die einfache Stimmen- und/oder Kapitalmehrheit bzw. eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
Eine Mehrheit von mindestens drei Viertel des bei Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals
wird im Rahmen von Hauptversammlungen der Aktiengesellschaft benötigt bei:

Satzungsänderung gem. § 179 AktG
Kapitalherabsetzung gem. § 222 AktG
Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern gem. § 103 AktG
Fusionsbeschlüsse gem. § 319 AktG
Auflösung der Gesellschaft gem. § 262 AktG

Das GmbHG sieht ebenfalls die qualifizierte Mehrheit vor: Im Falle der geplanten Änderung des Gesellschaftsvertrags ist gem. § 53(2) GmbHG eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen notwendig.

Die qualifizierte Mehrheit ist bei Abstimmungen eine Mehrheit, die nicht nur mehr als die Hälfte (einfache Mehrheit), sondern mehr als drei Viertel (qualifizierte Mehrheit) der abgegebenen Stimmen umfassen muß. Aufgrund gesetzlicher und satzungsmäßiger Regelungen erlangen insbesondere bei Aktiengesellschaften bestimmte Beschlüsse der Gesellschafter nur dann Rechtskraft, wenn eine qualifizierte Mehrheit vorliegt. Dazu zählen Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie über die Erhöhung und Herabsetzung des Kapitals.

 

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