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Qualifizierte Minderheit
Eine
qualifizierte
Minderheit ist zum einen die
Sperrminorität
. Zum anderen sind darunter
qualifizierte
Minderheitsrechte
, die sich aus 5 % der
Anteile
am
Grundkapital
der
Aktiengesellschaft
z
.
B
. bezüglich des
Verlangen
s der
Einberufung
einer
außerordentlichen
Hauptversammlung
gemäß § 122
Abs
. 1
AktG
ergeben. Eine weitere
qualifizierte
Minderheit bilden 10 % der
Anteile
, die
z
.
B
. eine Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern durch
Antrag
beim Gericht gemäß § 103
Abs
. 3
AktG
ermöglicht.
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