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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Qualitätsbericht

In der Gesundheitswirtschaft: Der Gesetzgeber hat die Krankenhäuser durch das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) verpflichtet, ab dem Jahr 2005 alle zwei Jahre einen strukturierten Qualitätsbericht zu erstellen und den Krankenkassen sowie der interessierten Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Die durch das GMG in das Sozialgesetzbuch aufgenommene Regelung lautet (SGB V § 137): (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt unter Beteiligung des Verbandes der privaten Krankenversicherung, der Bundesärztekammer sowie der Berufsorganisationen der Krankenpflegeberufe Maßnahmen der Qualitätssicherung für nach § 108 zugelassene Krankenhäuser einheitlich für alle Patienten. Dabei sind die Erfordernisse einer sektor- und berufsgruppenübergreifenden Versorgung angemessen zu berücksichtigen. Die Beschlüsse nach Satz 1 regeln insbesondere (…) 6. Inhalt und Umfang eines im Abstand von zwei Jahren zu veröffentlichenden strukturierten Qualitätsberichts der zugelassenen Krankenhäuser, in dem der Stand der Qualitätssicherung insbesondere unter Berücksichtigung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sowie der Umsetzung der Regelungen nach Nummer 3 dargestellt wird. Der Bericht hat auch Art und Anzahl der Leistungen des Krankenhauses auszuweisen. Er ist über den in der Vereinbarung festgelegten Empfängerkreis hinaus von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen im Internet zu veröffentlichen. Der Bericht ist erstmals im Jahr 2005 für das Jahr 2004 zu erstellen. Nach der zwischen den Verbänden der Krankenkassen und der Krankenhäuser am 3.12.2003 getroffenen Vereinbarung zur Erstellung der Qualitätsberichte besteht der Qualitätsbericht aus zwei Teilen, einem Basisteil und einem Systemteil, und richtet sich insbesondere an die interessierte Öffentlichkeit. Er soll daher einen systematischen Überblick über das Qualitätsmanagement des Krankenhauses in einer allgemeinverständlichen Form geben. Die Vertragspartner haben sich in einer Protokollnotiz darauf verständigt, dass die nicht-veränderbare, elektronische Fassung des Qualitätsberichtes (pdf-Datei) von den Krankenhäusern erstmals spätestens zum 31. August 2005 und dann im Abstand von zwei Jahren jeweils spätestens zum 30. Juni zu übermitteln ist. Daneben ist der Qualitätsbericht auch in maschinenlesbarer Fassung zur Verfügung zu stellen. Der Qualitätsbericht ist von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen sowie vom Verband der Privaten Krankenversicherung im Internet nur vollständig und unverändert zu veröffentlichen. Für die Veröffentlichung des Qualitätsberichtes wurde festgelegt, dass der Qualitätsbericht erstmals zum 30. September 2005 – rückwirkend für das Jahr 2004 – zu veröffentlichen ist. Anschließend erfolgt die Veröffentlichung alle zwei Jahre jeweils zum 31. Juli des jeweiligen Jahres. Die Vereinbarung enthält auch Sanktionen gegen solche Kliniken, die den Qualitätsbericht nicht oder nicht rechtzeitig abliefern. Danach werden Krankenhäuser, die den Qualitätsbericht nicht fristgerecht veröffentlichen, gemäß § 17c Abs. 1 Satz 8 KHG „Prüfung der Abrechnung von Pflegesätzen“ jährlich durch den Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung geprüft. Ziel der Qualitätsberichte ist es vor allem, Patienten, Vertragsärzten und Krankenkassen Informationen sowie eine Orientierungs- und Entscheidungshilfe sowohl im Vorfeld einer Krankenhausbehandlung als auch für die Einweisung und Weiterbetreuung an die Hand zu geben. Krankenhäuser haben damit gleichzeitig die Möglichkeit, ihre Leistungen nach Art, Anzahl und Qualität nach außen transparent darzustellen. Außerdem sollen die Leistungen der Krankenhäuser besser und einfacher vergleichbar werden. Dazu müssen die Kliniken regelmäßig vergleichbare qualitätsrelevante Daten veröffentlichen.



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