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Quellenabzugsverfahren

Im Unterschied zum Veranlagungsverfahren wird die Steuer unmittelbar an der Quelle einbehalten, z.B. bei der Gehaltszahlung (Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag), bei der Auszahlung von Dividenden und Zinsen (Kapitalertrag- und Zinsabschlagsteuer). Dieses Verfahren hat drei Vorteile:
- Sicherung des Steueraufkommens. Der Arbeitnehmer bekommt den vollständigen Lohn gar nicht erst ausgezahlt. Die Steuer wird sofort abgezogen.
- Frühzeitige Erhebung der Steuer. Bereits zehn Tage nach der Entstehung der Schuld erhält das Finanzamt das Geld.
- Geringer Verwaltungsaufwand. Wenn für den Steuerpflichtigen laut § 46 Abs. 2 EStG keine Veranlagung durchgeführt werden muss, ist die Quellenbesteuerung bereits endgültig. Das ist jedoch leider sehr selten der Fall.

Der Arbeitslohn, d. h. die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit unterliegen dem Quellenabzugsverfahren. Dabei hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten und in einem Betrag an die Kasse des Finanzamts der Betriebsstätte oder an eine von der obersten Finanzbehörde des Landes bestimmte öffentliche Kasse abzuführen. Will der Arbeitgeber die auf den Arbeitslohn entfallende Lohnsteuer selbst tragen, d. h. einen Nettolohn auszahlen, so hat er die Lohnsteuer aus dem Arbeitslohn zu berechnen, der nach dem Abzug der Lohnsteuer den ausgezahlten Nettobetrag ergibt. Übersteigt die im Laufe des Kalenderjahrs einbehaltene Lohnsteuer die auf den Jahresarbeitslohn entfallende Jahreslohnsteuer, so wird der Unterschiedsbetrag im Lohnsteuerjahresausgleich erstattet.

  Quellensteuer

–> Einkommensteuer

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