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Quellensteuer

Steuer, die nach dem Quellenprinzip erhoben wird. Abgeltungsteuer

Besondere Technik der Steuererhebung, bei der die Steuer direkt an der Quelle einbehalten wird. Ein solches Verfahren wird z.B. bei der Lohnsteuer oder bei der Kapitalertragsteuer angewendet. Für unbeschränkt Steuerpflichtige (natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt bzw. Körperschaften i.S.v. § 1 Abs. 1 KStG mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland) erfolgt eine Anrechnung im Rahmen der Jahresveranlagung auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerschuld. Für beschränkt Steuerpflichtige behält die Quellensteuer ihren definitiven Charakter, d.h., im Inland erfolgt keine Erstattung oder Anrechnung.

Sammelbezeichnung für Sonderformen der Einkommensteuer, deren Erhebung im Abzugsverfahren erfolgt. Hierzu gehören in erster Linie die Lohn- sowie die Kapitalertragsteuern.

(engl. tax deducted at source) Regelmäßig knüpft die Besteuerung eines Staates nicht nur an persönliche, sondern auch an sachliche Kriterien an. Die sachliche Anknüpfung ist dabei Ausdruck des völkerrechtlichen Territorialprinzip
s. Sofern ein Staat von seinem dahin gehenden Hoheitsrecht Gebrauch macht, wird von Quellenbesteuerung oder von der Quellenstaatsbesteuerung gesprochen. Die Steuer wird als Abzugsteuer erhoben, d. h., sie wird vor Auszahlung der Bemessungsgrundlage von dieser abgezogen und einbehalten. Die in dieser Form vom jeweiligen Quellenstaat erhobene Abzugsteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, Zinsabschlagsteuer) wird dann als Quellensteuer bezeichnet.

Withholding Tax, Impot a la Source Retenue Fiscale
Steuern, die nicht durch Veranlagung, sondern im Wege des Steuerabzugs (an der Quelle) vorerhoben oder endgültig erhoben werden. Sofern sie nur vorerhoben werden, haben sie im allgemeinen den Charakter von Vorauszahlungen auf die veranlagte Steuer, da sie grundsätzlich keine Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen nehmen. Im internationalen Bereich sind die Quellensteuern auf Kapitalerträge, insbesondere auf Dividenden, Lizenzgebühren und Wertpapierzinsen, die am häufigsten praktizierten Fälle. Als weiterer bedeutungsvoller Fall gehört auch die Einbehaltung von Lohnsteuer zu dem Bereich der Quellensteuern.

 

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