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Realkreditinstitute

sind -Kreditinstitute, die Realkredite vergeben. Die Mittel für dieses Aktivgeschäft werden durch Ausgabe von Pfandbriefen im Passivgeschäft beschafft.

Hypothekenbanken

sind Spezialinstitute des langfristigen Kredits. Zu ihnen gehören die privaten Hypothekenbanken, die Schiffspfandbriefbanken und die öffentlich-rechtlichen Grund kreditanstalten. Die Funktion von Grund kreditanstalten üben auch die Landesbanken-Girozentralen (Sparkassen) aus. Gemeinsames Merkmal dieser Institute ist, daß sie Darlehen gegen Bestellung von Hypotheken gewähren und aufgrund der erworbenen Hypotheken zum Zwecke der Refinanzierung Schuldverschreibungen (Hypothekenpfandbriefe, Schiffspfandbriefe, Pfandbriefe und Rentenbriefe) ausgeben. Der Gesamtbetrag der im Umlauf
befindlichen Pfandbriefe/ Rentenbriefe muß jederzeit durch hypothekarisch gesicherte Darlehnsfor-derungen in mindestens gleicher Höhe und gleichem Zinsertrag oder durch Werte gedeckt sein, die neben den Hypotheken gesetzlich als ordentliche Deckung oder als Ersatzdeckung zugelassen sind. Die privaten Hypothekenbanken und die öffentlich-rechtlichen Grund kreditanstalten gewähren als Hauptgeschäft ferner Kommunaldarlehen unter Ausgabe von Kommunalschuldverschreibungen, die durch Kommunaldarlehen oder durch andere als ordentliche Deckung oder Ersatzdeckung zugelassene Werte gedeckt sein müssen. Im Konkursfall dienen die Deckungsmassen vorrangig der Befriedigung der Gläubiger aus gedeckten Schuldverschreibungen. Für die Hypothekenbanken ist neben dem Kreditwesengesetz (KWG) (Banken aufsicht) das Hypothekenbankgesetz maßgebend. Die Beleihung ist auf inländische Grund stücke beschränkt, wobei Deckungshypotheken die ersten drei Fünftel des Wertes des Grund stücks nicht übersteigen dürfen. Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Pfandbriefe darf das 25fache des eingezahlten Grundkapitals und der haftenden Rücklagen nicht übersteigen. Der Umlauf an Kommunalschuldverschreibungen ist unter Hinzurechnung der im Umlauf befindlichen Pfandbriefe auf das 50fache der Eigenmittel beschränkt. Neben den beiden Hauptgeschäftszweigen dürfen die Hypothekenbanken nur Nebengeschäfte, die gesetzlich enumerativ aufgeführt sind, und Hilfsgeschäfte betreiben. Es gibt jedoch drei sog. gemischte Hypothekenbanken, die von dem ihnen beim Inkrafttreten des Hypothekenbankgesetzes eingeräumten Recht Gebrauch machen, das Betreiben von nach diesem Gesetz nicht zugelassenen Geschäften fortzusetzen. Für sie gelten niedrigere Umlaufgrenzen (20fache bei Pfandbriefen, 40fache unter Anrechnung der Pfandbriefe bei Kommunalschuldverschreibungen). Für die Schiffspfandbriefbanken ist neben dem KWG das Schiffsbankgesetz maßgebend. Die Beleihung ist auf in öffentliche Register eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke beschränkt und darf die ersten drei Fünftel ihres Wertes nicht übersteigen. Die Beleihung von im Ausland registrierten Schiffen bedarf der Genehmigung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen (BAK). Der Umlauf an Schiffspfandbriefen ist auf das 30fache der haftenden Eigenmittel beschränkt. Neben dem Hauptgeschäft sind nur gesetzlich enumerativ aufgeführte Nebengeschäfte sowie Hilfsgeschäfte zulässig. Für die öffentlich-rechtlichen Grund kreditanstalten gilt neben dem KWG i. d. R. das Pfandbriefgesetz. Die Be-leihungsGrund sätze und der Kreis der zulässigen Geschäfte sind bei ihnen durch Gesetz oder Satzung festgelegt. Gesetzliche Umlaufgrenzen bestehen nicht. Stattdessen gilt der Grund satz des BAK, der bestimmt, daß Kredite und Beteiligungen das 18fache des haftenden Eigenkapitals nicht übersteigen sollen. Auf das Kreditvolumen werden dabei Realkredite und von der öffentlichen Hand verbürgte Kredite nur zu 50 v. H., Kredite an die öffentliche Hand überhaupt nicht angerechnet.
Verbände sind der Verband privater Hypothekenbanken e. V., Bonn, der Verband deutscher Schiffsbanken e. V., Hamburg, und der Verband öffentlicher Banken e. V., Bonn.

 

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