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Realteilung
Aufteilung
gemeinschaftlichen
Betriebsvermögen
s. Sie wird auch Naturalteilung genannt.
Aufgrund eines Auflösungsbeschlusses kann eine
Personengesellschaft
aufgelöst werden, indem die
Wirtschaftsgüter
des
Gesellschaftsvermögen
s den einzelnen
Mitunternehmer
n gemäß ihrem
Anteil
zugewiesen werden. Das
Vermögen
der
Gesellschaft
geht dann in das
Vermögen
der einzelnen
Gesellschafter
über. Auf diese Weise wird der Auseinandersetzungsanspruch der
Mitunternehmer
abgegolten.
Eine
Personengesellschaft
kann auch in der Weise aufgelöst werden, daß die
Wirtschaftsgüter
des
Gesellschaftsvermögen
s aufgrund eines Auflösungsbeschlusses den einzelnen
Mitunternehmer
n entsprechend ihren jeweiligen
Anteilen
zugewiesen werden. Das
Vermögen
der
Gesellschaft
geht dann in das
Vermögen
der einzelnen
Gesellschafter
über. Diese
Aufteilung
gemeinschaftlichen
Betriebsvermögen
s zur
Erfüllung
des Auseinandersetzungsanspruchs der
Mitunternehmer
wird in der
Praxis
als
Real
- oder Naturalteilung bezeichnet.
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